Volltext : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

598  XIIV.

g  309.

Das  Amt  eines  Stadtverordneten  dauert  sechs  Jahre.  Die  Stadtverordneten  werden  alle
drei  Jahre  zur  Hälfte  neu  gewählt  in  der  Art,  daß  die  neu  Eintretenden  je  durch  die  Steuer—
klasse  zu  wählen  sind,  von  welcher  die  Austretenden  gewählt  waren.

Wird  die  Stelle  eines  Stadtverordneten  durch  Tod  oder  Austritt  erledigt,  so  wählt  der
Bürgerausschuß  für  den  Abgegangenen  einen  Stellvertreter,  dessen  Stellvertretung  jedoch  nur
bis  zur  nächsten  regelmäßigen  Erneuerungswahl  dauert,  wo  alsdann  die  Steuerklasse,  von
welcher  der  Abgegangene  gewählt  war,  für  den  Rest  der  Amtsdauer  desselben  den  Ersatzmann
zu  wählen  hat.

8  40.

Erneuerungs=  und  Ergänzungswahlen  werden  in  derselben  Wahlhandlung  vorgenommen.
Als  für  sechs  Jahre  gewählt  gelten  diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten,  als  Ersatzmänner
  gewählt  diejenigen,  welche  demnächst  die  meisten  Stimmen  auf  sich  vereinigt  haben.
Bei  Stimmengleichheit  wird  nach  §  15  Absatz  3  verfahren.

841.

Die  Stadtverordneten  erhalten  weder  Gehalt  noch  Gebühren.  Bei  Gemeindeangelegenheiten
außerhalb  Orts,  wobei  Stadtverordnete  aus  Auftrag  des  Stadtrats  oder  infolge  der  Vorladung
der  Staatsbehörde  zu  erscheinen  haben,  erhalten  sie  die  Gebühren  der  Stadträte.

8  42.
Fällt  weg.
§  43.

Die  Stadtverordneten  allein  ohne  die  Stadträte  wählen  unter  entsprechender  Beobachtung
der  Vorschriften  des  §  15  für  den  Zeitraum  bis  zur  nächsten  Erneuerungswahl  einen  geschäftsleitenden
  Vorstand  und  aus  dessen  Mitgliedern  in  einem  besonderen  Wahlgang  den  Obmann
des  Vorstandes  als  Vorsitzenden  des  letzteren  sowie  einen  Stellvertreter  des  Obmanns.  Die
Erneuerungswahlen  leitet  der  an  Lebensjahren  älteste  Stadtverordnete,  die  Ersatzwahlen  der
Obmann  oder  dessen  Stellvertreter.

Der  Vorstand,  welchem  die  für  den  Bürgerausschuß  bestimmten  Vorlagen  des  Stadtrats
rechtzeitig  mitzuteilen  sind,  kann  im  einzelnen  Falle  einen  Mitberichterstatter  oder  auch  eine
Prüfungskommission  aus  der  Mitte  der  Stadtverordneten  bestellen.

Es  bleibt  dem  Bürgerausschusse  selber  unbenommen,  jederzeit  einzelne  Vorlagen  und
Anträge  zur  Vorprüfung  an  Kommissionen  zu  verweisen,  die  aus  Stadträten  und  Stadtverordneten
  gemischt  sein  können.

Der  Oberbürgermeister  oder  dessen  Stellvertreter  und  der  Obmann  des  geschäftsleitenden
Vorstandes  der  Stadtverordneten  oder  dessen  Stellvertreter  sind  kraft  Gesetzes  Mitglieder  dieser
gemischten  Kommissionen.

Der  Oberbürgermeister  oder  dessen  Stellvertreter  führt  den  Vorsitz.