Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Der Geschäftsbetrieb des Verbandes Deutscher Brauereihefe-Trocknungs- 
anstalten, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin untersteht der Aufsicht 
des Präsidenten des Kriegsernährungsamts. 
9 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer der ihm nach den 9/ 1, 
2, 3 obliegenden Verpflichtung zur Lieferung von Bottichhefe nicht nachkommt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich 
die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören 
oder nicht. 
10 
Der Reichskanzler kann von Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen 
gestatten. 
111 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 10. Dezember 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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