Full text : Zweite Auflage. Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

60  Hans v.  Frisch,  Die  Aufgaben  des  Staates  in  geschichtlicher  Entwickelung.

Von  Nationalökonomen,  welche  die  Frage  nach  dem  Staatszweck  berühren,  sei v.  Philippovich
  erwähnt.⁷⁵)  „Aufrechterhaltung  der  Rechtsordnung,  der  eigenen  Macht  im  Innern  und
nach  Aussen,  Förderung  der  Kultur  und  Wohlfahrt“  sind  die  Betätigungsgebiete  des  Staates,  und
hier  sind  auch  seine  Aufgaben  zu  suchen.  Der  Verfasser  weist  besonders  Auf  die  enge  Berührung
hin,  die  zwischen  den  wirtschaftlichen  Verhältnissen  und  allen  übrigen  Äusserungen  des  menschlichen
  Lebens  besteht  und  immer  bestanden  hat,  so  dass  der  Staat    stets  auch  diese  Verhältnisse
mittelbar  oder  unmittelbar  beeinflusst.

5.  Objektiv-partikulare  Zwecktheorien.
Als  überwunden  können  heute  die  objektiv-partikularen  Zwecktheorien  angesehen  werden.
Wenn  man  für  einen  einzelnen  Staat  einen  ihm  spezifischen,  von  der  Geschichte  zugeschriebenen
Zweck  aufstellt,  z.  B.  für  das  Römerreich  Eroberung  und  die  Ausbildung  des  Privatrechts⁷⁶),  so
greift  man  politische  oder  geschichtliche  Tatsachen  heraus  und  verwechselt  dies  mit  Zwecken.  Dasselbe
  ist  der  Fall,  wenn  man  auch  heute  noch  gelegentlich  von  der  „historischen  Mission"  eines
Staates  spricht.  Derartige  Spekulationen  haben  im  Rahmen  moderner  Forschung  keinen  Raum.

6.  Die  Organtheorie.

Endlich  ist  noch  die  Theorie  zu  erwähnen,  die  sagt,  der  Staat  trage  seinen  Zweck  in  sich.
Zu  diesem  Ergebnis  müssen  notwendig  die  Vertreter  der  Organtheorie  kommen,  wenn  sie
die  naturwissenschaftliche  Analogie  konsequent  zu  Ende  denken;  für  sie  ist  die  Frage  nach  dem
Zweck  des  Staates  ebenso  unsinnig  wie  die  nach  dem  Zweck  der  Eidechse.  Die  Theorie  behauptet
damit  nichts  weniger  als  die  Zwecklosigkeit  des  Staates.  So Schelling,⁷⁷)  Adam  Müller⁷⁸)
und  viele  andere.⁷⁹)  Wie  die  Anfänge  der  Organtheorie  überhaupt  lässt  sich  auch  die  von  ihr  abhängige
  Zwecktheorie  bis  ins  Altertum  zurückverfolgen.⁸⁰)

Geleugnet  wird  der  Staatszweck  auch  von  einer  bestimmten  politisch  gefärbten  Literatur
zu  Beginn  des  19.  Jahrhunderts,  als  deren  Vertreter  und  Führer  C.  L.  von  Haller⁸¹)  gelten
kann.  Er  sagt,  die  Staatsdefinitionen  hätten  alle  den  Fehler,  dass  sie  einen  erdichteten  gemeinsamen
  Zweck  der  Staaten  annehmen,  während  die  Staaten  als  solche  gar  keinen  gemeinschaftlichen
  Zweck  hätten;  es  existiere  nur  eine  Menge  sehr  verschiedenartiger  Privatzwecke.  Jellinek
weist  darauf  hin,⁸²)  dass  sich  unter  der  Hülle  dieser  Theorie  eine  konservativ-reaktionäre  Ansicht
verbirgt,  die  jede  unbequeme  Kritik  des  Bestehenden  abwehren  und  die  Verbreitung  revolutionärer
Ideen  verhindern  will.  —

Bisher  wurden  die  einzelnen  Theorien  erörtert,  ohne  dass  auf  ihre  Fehler  näher  eingegangen
wurde.  Nun  scheint  mir  noch,  bevor  ich  auf  die  der  modernen  Staatsauffassung  entsprechende
Zwecktheorie  eingehe,  eine  kurze  Kritik  der  wichtigsten  der  besprochenen  Lehren  angezeigt.

§  3.  Kritik  der  wichtigsten  Theorien.

Die  Wohlfahrtstheorie,  so  schön  sie  auf  den  ersten  Blick  erscheint,  erweist  sich  bei  näherer
Prüfung  als  praktisch  undurchführbar,  weil  sie  dem  Staate  Aufgaben  stellt,  die  er  mit  den  ihm  zu
Gebote    stehenden  Mitteln  nicht  lösen  kann.  Sie  stammt  aus  einer  Zeit,  in  der  man  sich  über  die
Grenzen  der  Staatsmacht  noch  nicht  genügend  Rechenschaft  gab.  So  einfach  es  auch  klingt:  der

 

 

75)  Allgemeine  Volkswirtschaftslehre.  Handbuch  des  öffentlichen  Rechts.  Einleitungsband  III.  S.  67  f.
76)  Vollgraff,    Die  Systeme  der  praktischen  Politik  II.  (1828)  S.  221.  Vergl.  Montesquieu,
L’esprit,  des  lois,  XI. 5.

77)  Vorlesungen  über  die  Methode  des  akademischen  Studiums  (1803)  X.  Vorlesung  am  Schluss).

78)  Elemente  der  Staatskunst  (1809)  I.  S. 66  ff.  Müller      definiert  den  Staat  als  „die  Totalität  der  menschlichen
  Angelegenheiten,  ihre  Verbindung  zu  einem  lebendigen  Ganzen“  und  sagt  von  ihm,  „er  dient  allen  gedenkbaren
  Zwecken,  weil  er  sich  selbst  dient.“

79)  Weitere  Literatur  bei Murhard, a. a. O.  S. 312  ff.  —  Unklar:  Escher:    Handbuch  der  praktischen
Politik  I.  S.  37  ff

80)  Vergl.  Murhard, a.  a.  O.  S.  306  ff.

81)  Restauration  der  Staatswissenschaften  I.  17.  Kap.  S.  470.
82)  Allgemeine  Staatslehre,  S.  234.