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3.
Die Hausgewerbetreibenden haben die Beiträge für ihre eigene Versicherung
selbst dadurch zu entrichten, daß sie die den schuldigen Beiträgen entsprechenden
Marken in ihre Quittungskarten einkleben.
Für jede volle oder angefangene Kalenderwoche sind die Beiträge spätestens
an demjenigen Tage zu entrichten, an welchem die Abrechnung mit dem Fabri-
kanten oder, wenn die Beschäftigung für mehrere Fabrikanten stattfindet, mit
einem derselben erfolgt.
Die Hausgewerbetreibenden, welche es unterlassen, die Beiträge für ihre
Versicherung gemäß vorstehender Vorschrift zu entrichten, unterliegen der Straf-
bestimmung des §. 143 des Gesetzes.
Die versicherungspflichtigen Hausgewerbetreibenden haben auch für diejenige
Zeit, während welcher sie das Geschäft auf eigene Rechnung betreiben, für ihre
eigene Versicherung Zusatzmarken nicht beizubringen.
Bezüglich der Beiträge der Hausgewerbetreibenden für ihr Hülfspersonal
(Gesellen, Gehülfen , Lehrlinge) hat es bei den bestehenden allgemeinen Vorschriften
sein Bewenden.
4.
Die von den Hausgewerbetreibenden für sich und ihr Hülfspersonal ver-
wendeten Marken sind sofort nach erfolgter Einklebung nach den hierfür geltenden
allgemeinen Bestimmungen zu entwerthen.
5.
Auf dem im §. 112 des Gesetzes vorgesehenen Wege kann angeordnet
werden, daß die Beiträge für die Hausgewerbetreibenden von diesen zum Einzug
gebracht werden. In diesem Falle finden die Bestimmungen der Ziffer 3
Absatz 1 bis 3 keine Anwendung.
6.
Die Hausgewerbetreibenden sind verpflichtet, über die von ihnen im
Gewerbebetriebe beschäftigten versicherungspflichtigen Hülfspersonen Verzeichnisse zu
führen, aus welchen sich insbesondere die Dauer der Beschäftigung der letzteren
ergiebt. Sie haben diese Verzeichnisse den sie beschäftigenden Fabrikanten etc. auf
Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Die für den Betriebssitz des Hausgewerbe-
treibenden zuständige untere Verwaltungsbehörde ist befugt, Vorschriften über die
Führung dieser Verzeichnisse zu erlassen und die ordnungsmäßige Führung sowie
die Vorlegung der Verzeichnisse durch Geldstrafen bis zu fünfzig Mark zu er-
zwingen.
7.
Die Fabrikanten etc. sind verpflichtet, den für ihre Rechnung arbeitenden
Hausgewerbetreibenden bei der Abrechnung die Hälfte derjenigen Beiträge zu