Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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erstatten, welche die letzteren für sich und für die von ihnen beschäftigten ver- 
sicherungspflichtigen Hülfspersonen entrichtet haben. 
Sind die Beiträge ohne Zustimmung des Fabrikanten in einer höheren als 
der gesetzlich vorgeschriebenen Lohnklasse entrichtet, so bemißt sich der Erstattungs- 
anspruch nur nach letzterer Lohnklasse. Der Anspruch erstreckt sich höchstens auf 
die für die beiden letzten Abrechnungsperioden entrichteten beziehungsweise fällig 
gewordenen Beiträge. 
Für die Dauer vorübergehender Beschäftigung für eigene Rechnung hat 
der Hausgewerbetreibende den vollen Beitrag für seine Person, beziehungsweise 
den halben Beitrag für seine Hülfspersonen selbst zu tragen.  
Die Vorschriften der §§. 147 und 148 des Gesetzes finden auf die 
Fabrikanten etc. in ihrem Verhältniß zu den Hausgewerbetreibenden entsprechende 
Anwendung. 
 
8. 
Waren die Hausgewerbetreibenden während der Beitragsperiode für mehrere 
Fabrikanten etc. oder für eigene Rechnung und einen oder mehrere Fabrikanten 
beschäftigt, so ist die dem Arbeitgeber zur Last fallende Hälfte der Beiträge 
vorbehaltlich anderweiter Vereinbarung auf die sämmtlichen betheiligten Fabrikanten 
oder zutreffendenfalls auf diese und den Hausgewerbetreibenden nach Verhältniß 
der für die Herstellung oder Bearbeitung der Fabrikate erforderlich gewesenen oder 
für erforderlich zu erachtenden Zeit zu vertheilen.  
9. 
Die Fabrikanten etc. sind berechtigt, die Verpflichtungen des Arbeitgebers 
für ihre Hausgewerbetreibenden und deren Hülfspersonen ganz oder zum Theil 
selbst zu übernehmen. 
Von der erfolgten Uebernahme hat der Fabrikant der unteren Verwaltungs- 
behörde Kenntniß zu geben, welche dem zuständigen Organe der Versicherungs- 
anstalt und in den Fällen des §. 112 des Gesetzes den mit der Einziehung der 
Beiträge und der Entgegennahme der Meldungen betrauten Stellen Nachricht giebt. 
Soweit es sich um die Entrichtung der Beiträge für die Hausgewerbe- 
treibenden selbst handelt, können den Fabrikanten die Verpflichtungen der Arbeit- 
geber von der für ihren Betriebssitz zuständigen unteren Verwaltungsbehörde 
auferlegt werden. Sofern letzteres geschieht, findet binnen zwei Wochen nach der 
Zustellung der die Verpflichtung aussprechenden Verfügung die Beschwerde an 
die höhere Verwaltungsbehörde statt; dieselbe entscheidet endgültig. 
10. 
Streitigkeiten, welche aus Anlaß vorstehender Bestimmungen zwischen den 
Organen der Versicherungsanstalten einerseits und den Fabrikanten, Hausgewerbe- 
treibenden oder deren Hülfspersonen andererseits oder zwischen den Fabrikanten 
und den Hausgewerbetreibenden darüber, ob und welche Beiträge zu entrichten
	        
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