Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

Besondere Beilage zu No 31 des Reichs-Gesetzblatts. 
 
Bekanntmachung, 
betreffend die 
Aichung von Meßwerkzeugen zur Bestimmung der Dichte von Mineralölen. 
Vom 23. Dezember 1891. 
 
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 
1868 erläßt die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften: 
§. 1. 
Zur Aichung werden gläserne Thermo-Aräometer zugelassen, welche die 
Temperatur in Graden des hunderttheiligen Thermometers und, bei der Tempe- 
ratur von + 15 Grad, die Dichte der Mineralöle, bezogen auf reines Wasser 
größter Dichte, angeben. 
Die Skalen der Instrumente sollen derart getheilt sein, daß 
die Aräometerskale nach Ein- die Thermometerskale: 
heiten der dritten Dezimale, 
und zwar: 
a) von 0,610 bis 0,700 nach halben Graden von - 10 bis + 35 Grad, 
b) 〃   0,680 〃   0,700   〃 〃 〃 〃 〃   〃 〃   〃 
c) 〃 0,750 〃 0,840 〃 〃 〃 〃 〃 〃 〃 〃 
d) 〃   0,820   〃 0,910 〃 ganzen   〃   〃 - 1   〃 + 60   〃 
e) 〃 0,890 〃 0,990 〃 〃 〃 〃 〃 〃 〃 〃 
fortschreitet. Die Zulassung von Thermo-Aräometern mit Skalen anderer Ab- 
stufung bedarf der Genehmigung der Normal-Aichungs-Kommission. 
§. 2. 
1. Die für die richtige Einstellung erforderliche Beschwerung des Thermo- 
Aräometers soll durch das Quecksilbergefäß des Thermometers bewirkt werden. 
Tarirungsmittel zur letzten Ausgleichung dürfen auf der Innenseite der 
Skalen angebracht sein. Sie sollen durch Einwirkung von außen sich nicht ver- 
rücken lassen, auch nicht von selbst sich loslösen können. 
Reichs-Gesetzbl. 1891.
	        
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