Besondere Beilage zu No 31 des Reichs-Gesetzblatts.
Bekanntmachung,
betreffend die
Aichung von Meßwerkzeugen zur Bestimmung der Dichte von Mineralölen.
Vom 23. Dezember 1891.
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August
1868 erläßt die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften:
§. 1.
Zur Aichung werden gläserne Thermo-Aräometer zugelassen, welche die
Temperatur in Graden des hunderttheiligen Thermometers und, bei der Tempe-
ratur von + 15 Grad, die Dichte der Mineralöle, bezogen auf reines Wasser
größter Dichte, angeben.
Die Skalen der Instrumente sollen derart getheilt sein, daß
die Aräometerskale nach Ein- die Thermometerskale:
heiten der dritten Dezimale,
und zwar:
a) von 0,610 bis 0,700 nach halben Graden von - 10 bis + 35 Grad,
b) 〃 0,680 〃 0,700 〃 〃 〃 〃 〃 〃 〃 〃
c) 〃 0,750 〃 0,840 〃 〃 〃 〃 〃 〃 〃 〃
d) 〃 0,820 〃 0,910 〃 ganzen 〃 〃 - 1 〃 + 60 〃
e) 〃 0,890 〃 0,990 〃 〃 〃 〃 〃 〃 〃 〃
fortschreitet. Die Zulassung von Thermo-Aräometern mit Skalen anderer Ab-
stufung bedarf der Genehmigung der Normal-Aichungs-Kommission.
§. 2.
1. Die für die richtige Einstellung erforderliche Beschwerung des Thermo-
Aräometers soll durch das Quecksilbergefäß des Thermometers bewirkt werden.
Tarirungsmittel zur letzten Ausgleichung dürfen auf der Innenseite der
Skalen angebracht sein. Sie sollen durch Einwirkung von außen sich nicht ver-
rücken lassen, auch nicht von selbst sich loslösen können.
Reichs-Gesetzbl. 1891.