Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

II 
2. Die äußeren Glasflächen sollen einen gleichmäßigen, zu der Achse 
symmetrischen Verlauf haben; die Massenvertheilung soll derart sein, daß die 
Spindel beim Eintauchen sich lothrecht einstellt. 
3. Die Spindelkuppe soll gleichmäßig gerundet sein, eine glatte Oberfläche 
haben und keine der Stempelung hinderliche Vertiefungen oder Erhöhungen zeigen. 
Der äußere Durchmesser darf bei dem unteren Glaskörper nicht mehr als 
28 Millimeter, bei der Spindel nicht weniger als 5 und nicht mehr als 7 Milli- 
meter betragen. 
Die Kapillare des Thermometers darf oberhalb der Theilung keine Er- 
weiterungen enthalten und nur so lang sein, daß das Thermometer ohne Gefahr 
des Zerspringens höchstens bis zu 70 Grad erwärmt werden kann. 
4. Die aus Papier herzustellenden Skalen sollen an der Glaswand un- 
veränderlich befestigt sein; Bindemittel, welche durch Erwärmung sich lösen, sind 
unzulässig. 
5. Der obere Rand der Aräometerskale soll wenigstens 15 Millimeter 
unterhalb der Kuppe liegen. 
Der obere Rand der Thermometerskale soll wenigstens 20 Millimeter 
unterhalb der Stelle liegen, an welcher die Verjüngung des Glaskörpers beginnt. 
6. Die Theilstriche der Skalen sollen in Schwarz ausgeführt sein. 
Auf der Aräometerskale sollen die Theilstriche für die ganzen Einheiten 
der zweiten Dezimale beziffert und, ebenso wie die Theilstriche für die halben 
Einheiten der zweiten Dezimale, länger sein als die übrigen Theilstriche. Die 
kürzesten Striche sollen sich über mindestens ein Viertel des Umfanges der Spindel 
erstrecken. 
Auf der Thermometerskale sollen die Theilstriche in nicht unterbrochenem 
Zuge verlaufen und auf beiden Seiten der Kapillare sichtbar sein; diejenigen für 
jeden fünften Grad sollen länger, diejenigen für die halben Grade kürzer sein, 
als die übrigen. Jeder zehnte Grad soll eine Bezifferung tragen. 
Die Numerirung der Theilstriche sowie die Bezeichnung der Skalen soll 
deutlich sein. 
7. Die Aräometerskale soll in die Erweiterung des Endes der Spindel, 
jedoch nicht in den Glaskörper hinabreichen; Theilstriche darf sie nur soweit 
tragen, als die Spindel cylindrisch ist. 
Die Thermometerskale darf Theilstriche nach unten hin nur bis zur 
Biegung der Kapillare tragen. 
8. Die Skalen dürfen erhebliche Eintheilungsfehler nicht zeigen; benach- 
barte Theilabschnitte dürfen um höchstens ein Viertel ihrer mittleren Länge von 
einander abweichen. 
9. Die Theilung auf der Aräometerskale soll nicht unter 140 und nicht 
über 180 Millimeter, diejenige auf der Thermometerskale nicht unter 90 Milli- 
meter lang sein. 
10. Nebentheilungen für andere als die nach §. 1 zulässigen Temperatur- 
und Dichteangaben sind ausgeschlossen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.