Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

§. 7. 
An Gebühren werden erhoben: 
bei der Aichung 
für jedes Thermo-Aräometer 2 Mark, 
bei bloßer Prüfung 
für jede geprüfte Stelle 
an der Thermometerskhlel 10 Pfennig, 
an der Aräometerskale 25  〃   . 
Sind bei der Aichung an einer der Skalen mehr als fünf Stellen geprüft, 
so wird für jede Stelle mehr ein Zuschlag nach den vorstehenden Sätzen berechnet. 
Berlin, den 23. Dezember 1891. 
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission. 
Huber. 
 
 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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