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eideten Chemikers über die Beschaffenheit und ordnungsmäßige Verpackung bei—
gegeben werden.
(7) Die Frachtgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Mit Nach—
nahme belastete Sendungen sind vom Transporte ausgeschlossen. Auch ist die
Deklaration des Interesses an der Lieferung nicht zulässig.
(8) Jeder Transport muß — unbeschadet anderer Vereinbarungen mit den
betreffenden Eisenbahnverwaltungen im Einzelfalle —,
sofern er auf der Aufgabebahn verbleibt,
mindestens 1 Tag,
sofern er zwar auf der Aufgabebahn verbleibt, aber für Stationen von
Zweigbahnen bestimmt ist,
mindestens 2 Tage,
sofern er sich über mehrere, unter getrennter Verwaltung stehende
Bahnen bewegt,
mindestens 4 Tage
vor der Aufgabe unter Vorlage einer genauen und vollständigen Abschrift des
Frachtbriefes bei der Abfertigungsstelle angemeldet und darf nur zu der von
dieser schriftlich bestimmten Tageszeit eingeliefert werden.
(5) Transporte in Sonderzügen sind der Aufgabebahn mindestens 8 Tage
vor der Aufgabe unter Bezeichnung des Transportweges anzukündigen
C.
Transportmittel.
u) Zur Beförderung dürfen nur gedeckte Güterwagen mit elastischen Stoß-
und Zugapparaten, fester sicherer Bedachung, dichter Verschalung und gut
schließenden Thüren, in der Regel ohne Bremsvorrichtung verwendet werden.
() Güterwagen, in deren Innerem eiserne Nägel, Schrauben, Muttern
u. s. w. hervorstehen, dürfen zur Beförderung nicht verwendet werden.
() Die Wagenthüren und die etwa vorhandenen Fenster sind unter Ver-
schluß zu halten und zu dichten. Papier darf hierzu nicht verwendet werden.
(4) Für derartige Transporte dürfen weder Wagen, deren Achslager
kürzlich erneuert worden sind, noch solche, welche demnächst zur Revision in der
Werkstätte bestimmt sind, zur Verwendung kommen.
() Eine Umladung von explosiven Gütern in andere Eisenbahnwagen darf
unterwegs nur im Falle unabweislicher Nothwendigkeit stattfinden. Die Eisenbahn-
verwaltungen haben daher Vereinbarungen zu treffen, daß solche Sendungen in
demselben Wagen von der Aufgabe= bis zur Bestimmungsstation befördert werden.
(6() Die mit explosiven Stoffen beladenen Wagen müssen äußerlich durch
viereckige schwarze Flaggen mit einem weißen „P“ erkennbar sein, welche oben
auf der Vorder= und Hinterwand oder an den beiden Längsseiten angebracht
werden.