Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

991 — 
D. 
Verladen. 
y) Die Behälter (Kisten, Tonnen) sind in den Eisenbahnwagen so fest 
zu verpacken, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herab- 
fallen aus den oberen Lagen gesichert sind. Insbesondere dürfen Tonnen nicht 
aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr gelegt, parallel mit den Längsseiten des 
Wagens verladen und durch Holzunterlagen unter Haardecken gegen jede rollende 
Bewegung verwahrt werden. 
() Die Wagen dürfen nur bis zu zwei Drittheilen ihres Ladegewichts 
beladen werden. Auch dürfen nicht mehr als drei Schichten über einander gelagert 
werden. 
(s) Es dürfen nur Mengen von höchstens 1 000 Kilogramm mit anderen 
Gütern und auch nur dann verladen werden, wenn die letzteren nicht leicht ent- 
zeindlich sind und nicht früher als die Sprengstoffe zur Ausladung kommen sollen. 
(1) Es ist untersagt, in den mit Schießbaumwolle oder anderer 
Nitrocellulose, sowie mit Patronen aus Dynamit und den übrigen in 
der Eingangsbestimmung unter Ziffer 6 aufgeführten Stoffen be- 
frachteten Wagen zugleich die unter den Ziffern 1, 2, 3 und 5 aufgeführten 
Gegenstände sowie Zündungen (Nr. II und XXXVlIa) unterzubringen. 
(5) Die Verladung darf niemals von den Güterböden oder Gütersteigen 
aus geschehen, muß vielmehr auf möglichst abgelegenen Seitensträngen und thun- 
lichst kurz vor Abgang des Zuges, mit welchem die Beförderung geschehen soll, 
bewirkt werden. Dieselbe hat durch den Absender unter Bestellung sachverständiger 
Aufsicht zu erfolgen. Die besonderen Ladegeräthe und Warnungszeichen (Decken, 
Flaggen und dergleichen) sind vom Absender herzugeben und werden dem Empfänger 
mit dem Gute ausgeliefert. 
(65) Die Annäherung des Publikums an die Verladungsplätze ist zu ver- 
bindern. Diese sind, wenn ausnahmsweise das Verladen bei Dunkelheit statt- 
findet, mit fest= und hochstehenden Laternen zu erleuchten. 
□) Bei dem Verladen, insbesondere von Patronen aus Dynamit und 
den übrigen in der Eingangsbestimmung unter Ziffer 6 aufgeführten Stoffen 
sind Erschütterungen sorgfältig zu vermeiden. Die Behälter (Kisten, Tonnen) 
dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden. 
E. 
Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen und während der Jahrt. 
Weder bei dem Verladen noch während des Transportes darf in oder 
an den mit Sprengstoffen beladenen Wagen Feuer oder offenes Licht gehalten 
oder geraucht werden. 
() Fährt innerhalb des Bahnhofes eine Lokomotive an der Ladestelle oder 
an bereits mit Sprengstoffen beladenen Wagen vorüber, so müssen Feuerthür 
und Aschenklappen geschlossen, und darf das Blaserohr nicht verengt werden.
	        
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