Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Während der Vorüberfahrt der Lokomotive müssen die Wagenthüren verschlossen 
gehalten und muß der außerhalb der Eisenbahnwagen befindliche Theil der Sen— 
dung mit einer Decke feuersicher geschützt, auch die Verladung unterbrochen werden. 
Die Vorschriften dieses Absatzes sind auch beim Begegnen der Züge auf freier 
Strecke thunlichst zu beachten. 
(s) Die beladenen Wagen dürfen sowohl auf der Verladestation als unter- 
wegs und auf der Bestimmungsstation mit der Lokomotive nur dann bewegt 
werden, wenn sich zwischen ersteren und letzterer mindestens 4 nicht mit leicht 
Feuer fangenden Gegenständen befrachtete Wagen befinden. Als leicht Feuer 
fangende Gegenstände im Sinne dieser und der Bestimmung unter F Absatz 3 
sind Steinkohlen, Braunkohlen, Kokes und Holz nicht zu betrachten. 
) Wagen mit Sprengstoffen dürfen niemals abgestoßen werden und sind 
auch zum Verkuppeln mit größter Vorsicht anzuschieben. 
(6) Bei längerem Halten auf Unterwegsstationen sind die mit Sprengstoffen 
beladenen Wagen in möglichst abgelegene Nebengleise zu fahren. Dauert der 
Aufenthalt voraussichtlich länger als eine Stunde, so ist der Ortspolizeibehörde 
Anzeige zu machen, um sie in die Lage zu setzen, die ihr im öffentlichen Interesse 
erforderlich erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen. 
F. 
Bestimmung der Züge und Einstellung der mit Sprengstoffen beladenen Wagen in die Süge. 
uy) Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten 
Zügen aber nur da erfolgen, wo keine Güterzüge gefahren werden. 
(2) Güterzügen und gemischten Zügen dürfen nicht mehr als 8 mit den 
in der Eingangsbestimmung unter Ziffer 1 bis 6 aufgeführten Gegenständen 
beladene Achsen beigegeben werden. Größere Mengen dürfen nur in Sonderzügen 
befördert werden. 
(s) Die mit Sprengstoffen beladenen Wagen sind in die Züge möglichst 
entfernt von der Lokomotive, jedoch so einzureihen, daß ihnen noch 3 Wagen 
folgen, die nicht mit leicht Feuer fangenden Stoffen beladen sind. Mindestens 
4 solcher Wagen müssen den mit Sprengstoffen beladenen Wagen vorangehen. 
Letztere sind unter sich und mit den vorangehenden und nachfolgenden Wayen 
fest zu verkuppeln und ist die gehörige Verbindung auf jeder Zwischenstation, wo 
der Aufenthalt es gestattet, einer sorgfältigen Revision zu unterziehen. Vor und 
nach Wagen, in denen loses Pulver in Mengen von nicht mehr als 15 Kilo- 
gramm Bruttogewicht oder andere explosive Stoffe in Mengen von nicht mehr 
als 35 Kilogramm Bruttogewicht verladen sind, ist die Einstellung besonderer 
Schutzwagen nicht erforderlich. 
() Weder an den mit Sprengstoffen beladenen, noch,) wenn die Beförderung 
mit den gewöhnlichen Zügen erfolgt, an dem nächstvorangehenden und an dem 
nächstfolgenden Wagen dürfen die Bremsen besetzt werden. Dagegen muß der 
am Schluß des Zuges befindliche Wagen mit einer Bremse versehen und diese 
bedient sein.
	        
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