— 993 —
C.
Begleitung der Sprengstoffsendungen.
Bei Aufgabe von mehr als einer Wagenladung ist von dem Absender
Begleitung mitzugeben, welcher die spezielle Bewachung der Ladung obliegt. Die
Begleiter dürfen während der Fahrt ihren PMatz weder in noch auf den mit
Sprengstoffen beladenen Wagen nehmen.
H.
Benachrichtigung der Unterwegsstationen und der am Transporte betheiligten Verwaltungen.
() Die sämmtlichen auf der Fahrt zu berührenden Stationen sowie das
Personal der Züge, mit denen unterwegs Kreuzung oder Ueberholung stattfindet,
sind durch die Bahnverwaltung von dem Abgange und dem Eintreffen der
Sendungen rechtzeitig zu benachrichtigen, damit jeder unnöthige Aufenthalt ver-
mieden und die durch die Natur des Bahnbetriebes bedingte Gefahr möglichst
vermindert, auch jede andere Ursache einer solchen ausgeschlossen werde.
(2) Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll, so ist
deren Verwaltung sobald als möglich von der Zuführung der Sendung in
Kenntniß zu setzen.
J.
Ankunft auf der Bestimmungsstation und Auslieferung der Sendungen.
() Die Sendungen sind dem Adressaten durch die Empfangsstation, der
von einer der nächstliegenden Vorstationen unter Bezeichnung des Zuges von dem
Eintreffen der Ladung Kenntniß zu geben ist, im Voraus, außerdem aber sofort
nach Ankunft am Bestimmungsorte zu avisiren. Die Uebernahme hat innerhalb
3 Tagesstunden, die Entladung innerhalb weiterer 9 Tagesstunden nach Ankunft
und Anvisirung zu erfolgen.
()) Begleitete Sendungen (vergleiche C), die der Empfänger nicht innerhalb
der vorgeschriebenen 3 Stunden übernommen hat, sind ohne weiteren Verzug von
den Begleitern zu übernehmen.
(s) Ist das Gut 12 Tagesstunden nach Ankunft nicht abgefahren, so ist
es der Ortspolizeibehörde zur weiteren Verfügung zu übergeben und durch diese
ohne Verzug vom Bahnhofe zu entfernen. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, die
Vernichtung anzuordnen.
() Bis zur Uebernahme ist die Ladung unter besonderer Bewachung
zu halten.
(0) Die Entladung und etwaige Lagerung darf nicht auf den Gütersteigen
oder in den Güterböden, sondern nur auf möglichst abgelegenen Seitensträngen
oder in räumlich von den Güterböden getrennten, nicht gleichzeitig anderen Zwecken
dienenden Schuppen unter Anwendung der unter D und E gegebenen Bestim-
mungen erfolgen.