Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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NXXXVIa. 
Sprengkräftige Zündungen, d. h. Sprengkapseln (Sprengzünd- 
hütchen) und Minenzündungen, welche durch Elektricität oder durch Reibung 
zur Wirkung gebracht werden, unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
J. 
a. Sprengkapseln (Sprengzündhüttchen). 
() Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) sind neben einander mit der 
Oeffnung nach oben in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht 
mehr als 100 Stück enthalten darf, dergestalt zu verpacken, daß eine 
Bewegung oder Verschiebung der einzelnen Kapseln auch bei Erschütte— 
rungen ausgeschlossen ist. 
(2) Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen den— 
selben ist mit trockenem Sägemehl oder einem ähnlichen sandfreien Stoffe 
vollständig auszufüllen. 
(s) Der Boden und die innere Seite des Deckels der Blechbehälter 
sind mit einer Filz= oder Tuchplatte, die inneren Seitenwände der Be- 
hälter mit Kartonpapier dergestalt zu bedecken, daß eine unmittelbare 
Berührung der Sprengkapseln mit dem Bleche ausgeschlossen ist. 
2. ) Die so gefüllten Blechbehälter sind Stück für Stück in Packpapier 
derart einzuschlagen, daß dadurch der Deckel so fest auf den Inhalt 
gepreßt wird, daß sich beim Schütteln kein Geräusch von locker ge- 
lagerten Sprengkapseln wahrnehmen läßt. 
() Die Behälter sind sodann in eine fest gearbeitete Holzkiste von 
wenigstens 22 Millimeter Wandstärke derart einzuschließen, daß die 
offenen Stirnenden der Sprengkapseln gegen den Kistendeckel gerichtet sind 
und dabei Hohlräume zwischen den Schachteln sowie diesen und den 
Kistenwänden möglichst vermieden werden. Nur am Umfange je eines 
oder auch mehrerer Behälter jeder Schicht, am besten an einer Kistenwand, 
ist behufs Erleichterung des Entleerens der Kiste durch den Oeffnenden 
ein solcher Hohlraum vorzusehen, daß durch die in letzteren eingebrachten 
Fingerspitzen die betreffende Schachtel bequem erfaßt werden kann. 
(6) Dieser Hohlraum ist gleich den sonstigen unbeabsichtigten Hohl- 
räumen in der Kiste, welche ein Schlottern der Blechbehälter zulassen 
könnten, mit Papierstückchen, Stroh, Heu oder Werg, welche Mate- 
rialien gänzlich trocken sein müssen, auszustopfen, worauf der Kisten- 
deckel mittelst verzinnter Holzschrauben befestigt wird, für welche die 
Führungen im Deckel und in den Kistenwänden schon vor dem Füllen 
der Kiste vorgebohrt werden müssen. 
() Diese Kiste, deren Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, daß 
ein Schlottern des letzteren nicht eintreten kann, ist in eine zweite, 
größere, ebenso solid gearbeitete und ebenso zu verschließende Holzkiste
	        
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