Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Che— 
miker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend unter 
1 bis 3 getroffenen Vorschriften beigegeben werden. 
XIIV. 
Knallerbsen werden unter folgenden Bedingungen befördert: 
1. Dieselben sind höchstens zu je 1000 Stück, welche im Ganzen nicht 
mehr als 0)5 Gramm Knallsilber enthalten dürfen, in mit Papier 
umhüllte Pappschachteln zwischen Sägemehl zu verpacken. 
2. Die Schachteln sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in feste 
hölzerne Kisten, beide von nicht über 0)5 Kubikmeter Inhalt, ohne 
Beilegung anderer Gegenstände dergestalt zu verpacken, daß zwischen 
den Wänden des Behälters und seinem Inhalte ein Raum von min- 
destens 30 Millimeter mit Sägemehl, Stroh, Werg oder ähnlichem 
Material ausgefüllt und eine Bewegung oder Verschiebung der 
Schachteln bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. 
3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche Be- 
zeichnung des Absenders und der Fabrik tragen. 
4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Che- 
miker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend 
unter 1 bis 3 getroffenen Vorschriften beigegeben werden. 
XIV. 
Gasförmige Kohlensäure und Grubengas werden zur Beförderung 
nur dann angenommen, wenn ihr Druck den von 20 Atmosphären nicht über- 
steigt, und wenn sie in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl auf- 
geliefert werden, welche bei einer innerhalb Jahresfrist vor der Aufgabe stattge- 
habten amtlichen Prüfung ohne bleibende Veränderung der Form mindestens das 
Anderthalbfache desjenigen Druckes ausgehalten haben, unter welchem die Kohlen- 
säure oder das Grubengas bei ihrer Auflieferung stehen. Jeder Behälter muß 
mit einer Oeffnung, welche die Besichtigung seiner Innenwandungen gestattet, 
einem Sicherheitsventil, einem Wasserablaßhahn, einem Füll= beziehungsweise 
Ablaßventil, sowie mit einem Manometer versehen sein und muß alljährlich auf 
seine gute Beschaffenheit amtlich geprüft werden. Ein an leicht sichtbarer Stelle 
angebrachter amtlicher Vermerk auf dem Behälter muß deutlich erkennen lassen, 
wann und auf welchen Druck die Prüfung desselben stattgefunden hat. In dem 
Frachtbriefe ist anzugeben, daß der Druck der aufgelieferten Kohlensäure oder 
des Grubengases auch bei einer Temperatursteigerung bis zu 40 Grad Celsius 
den Druck von 20 Atmosphären nicht übersteigen kann. Die Versandstation hat 
sich von der Beachtung vorstehender Vorschriften und insbesondere durch Ver- 
gleichung des Manometerstandes mit dem Prüfungsvermerk davon zu überzeugen, 
daß die Prüfung der Behälter auf Druck in ausreichendem Maße stattgefunden hat.
	        
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