Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

— 1013 — 
  
  
  
Erklärung. 
Dee Güter-Abfertigungsstelle der Eisenbahn 
zu hat auf mein (unser) Ersuchen folgende Güter, 
welche laut Frachtbrief vom heutigen Tage in nachstehender Weise bezeichnet sind, 
zur Eisenbahn-Beförderung nach von mir (uns) 
angenommen, nämlich: 
  
  
  
  
Ich (wir) erkenneln) hierbei ausdrücklich an, daß diese Güter 
unverpackt 4i 
in nachbeschriebener mangelhafter Verpackung 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
, den —— ten 18 
  
*) Jr nach der Beschaffenheit der Sendung ist entweder das Wort „unverpackt“ oder 
die Worte „in nachbeschriebener mangelhafter Verpackung“ zu streichen. 
Das Anerkenntniß ist bei Sendungen, die aus mehreren Stücken bestehen, auf die- 
jenigen Stücke zu beschränken, welche unverpackt sind oder Mängel in der Verpackung zeigen. 
  
Reichs= Gesetzbl. 1892. 157
	        
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