Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Gehalt der chemisch trockenen Zündmasse an Phosphor 10 Prozent, 
derjenige an chlorsaurem Kali 40 Prozent nicht übersteigen. Jeder 
derartigen Sendung muß eine vom Fabrikanten ausgestellte Bescheini- 
gung, daß diese Grenzen eingehalten sind, beigefügt werden. 
IV 
erhält folgenden Zusatz: 
(Wegen anderer Zündschnüre vergleiche Nr. XXXVI Ziffer 3). 
VII 
erhält folgenden Absatz 3: 
G) Unter gleichen Bedingungen, wie rohes unkrystallisirtes Schwefel- 
natrium, werden Natronkokes (ein bei der Bereitung der Theeröle 
erhaltenes Nebenprodukt) zur Beförderung übernommen. 
X 
erhält folgenden Absatz 2: 
(2) Schwefelkohlenstoff im Gewichte von höchstens 2 Kilogramm 
darf mit anderen bedingungslos zur Eisenbahnbeförderung zugelassenen 
Gegenständen zu einem Frachtstück vereinigt werden, wenn der Schwefel- 
kohlenstoff sich in dicht verschlossenen Blechflaschen befindet und mit dem 
übrigen Inhalte des Frachtstücks in eine starke Kiste mit Stroh, Heu, 
Kleie, Sägemehl oder anderen lockeren Stoffen fest eingebettet ist. Das 
Frachtstück darf nur in offenen Wagen ohne Decken befördert werden, 
und auf dem Frachtbriefe muß besonders bemerkt sein, daß das Fracht- 
stück Schwefelkohlenstoff enthält. 
XV. 
Die Eingangsbestimmung hat zu lauten: 
Flüssige Mineralsäuren aller Art, insbesondere Schwefel- 
säure, Vitriolöl und Salzsäure — mit Ausnahme von gewöhn- 
licher Salpetersäure und Scheidewasser (wegen dieser vergleiche Nr. LIV) 
und von rother, rauchender Salpetersäure (wegen dieser vergleiche 
Nr. XVII) — unterliegen den nachstehenden Vorschriften: 
Am Schlusse sind folgende Absätze einzuschalten: 
(() Die Mineralsäuren werden, wenn die einzelnen Kolli, 
welche zu einer Frachtbriefsendung gehören, nicht über 75 Kilogramm 
schwer sind, r Frachtberechnung nach dem wirklichen Gewichte an- 
genommen. efinden sich bei einer Frachtbriefsendung ein oder mehrere 
Stücke im Einzelgewichte von mehr als 75 Kilogramm, so kann die
	        
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