Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Eisenbahnverwaltung, auch wenn die Gesammtmenge das Gewicht von 
2000 Kilogramm nicht erreicht, die Bezahlung der Fracht für 
2000 Kilogramm verlangen. Diese Berechtigung tritt jedoch nicht ein, 
wenn für ein im Gewichte von höchstens 75 Kilogramm angenommienes 
Kollo erst nach der Annahme ein höheres Gewicht ermittelt wird. Das 
Auf- und Abladen von Sendungen, bei welchen sich auch nur ein 
Kollo im Gewichte von mehr als 75 Kilogramm befindet, ist vom 
Absender beziehungsweise Empfänger zu besorgen. Die Eisenbahn ist 
nicht verpflichtet, hinsichtlich der fraglichen Kolli desfallsigen, für andere 
Güter zulässigen Requisitionen Folge zu leisten. 
(5) Falls das Abladen und Abholen solcher Sendungen seitens 
der Empfänger nicht binnen 3 Tagen nach der Ankunft auf der 
Empfangsstation beziehungsweise nach der Avisirung der Ankunft erfolgt, 
so ist die Eisenbahnverwaltung berechtigt, die Sendungen unter Be- 
. . · Verkehrs-Ordnung 
achtung der Bestimmungen im H. 70 Absatz 2 der des Betriebs-Reglements 
in ein Lagerhaus zu bringen oder an einen Spediteur zu übergeben. 
Sofern dies nicht thunlich ist, kann sie die Sendungen ohne weitere 
Förmlichkeiten verkaufen. 
XVI. 
Im Absatz (0) ist am Schlusse hinzuzufügen: 
4 und 5.“ 
  
XVIII. 
Im Absatz (3) ist auf die Bestimmungen unter Nr. XV, 2) 3) 4 und 5 
zu verweisen. 
XX. 
Im Absatz () ist nach „reduzirt“ einzufügen: 
Lim Abelschen Apparate“ 
und am Schlusse nachzutragen: 
„(Testpetroleum)". 
In Ziffer lc ist hinter den Worten „aus Glas"“ einzuschalten: 
Ooder Steinzeug“. 
In Ziffer 1 bb ist der Schlußsatz wie folgt zu fassen: 
„Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf bei Verwendung von 
Glasgefäßen 60 Kilogramm und bei Verwendung von Gefäßen aus 
Steinzeug 75 Kilogramm nicht übersteigen.“ 
XXI. 
In Ziffer 1c und Ziffer 8 ist hinter den Worten „aus Glas" einzuschalten: 
oder Steinzeug".
	        
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