Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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den Kartons nicht eintreten kann. Die einzelnen Kartons sind sodann dicht neben- 
und übereinander in gut gearbeitete, dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke 
Holzkisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht 
stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen 
sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus 
mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer 
(sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Kisten 
darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. « 
(2)Das-GewichtderineinemBehälterbesindlichenPatronendarf60Kilo- 
gramm, das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm nicht überschreiten. 
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten 
Aufschrift „Patronen für Handfeuerwaffen“ versehen sein. 
Zu 2. 
() Feuerwerkskörper sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des 
Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, 
daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder 
Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen 
können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Papp- 
deckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. 
(i) Das Bruttogewicht eines Behälters darf 90 Kilogramm nicht übersteigen. 
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten 
Aufschrift „Feuerwerkskörper“ versehen sein. 
Zu 3. 
G) Zündschnüre (ausschließlich Sicherheitszünder) sind in hölzerne, 
haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, 
deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und 
welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. 
Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr 
starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte ameri- 
kanicche Fässer) verwendet werden. 
(e) Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Zündschnüre darf 60 Kilo- 
gramm, das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm nicht überschreiten. 
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten. 
Aufschrift „Zündschnüre“ versehen sein. 
Zu 4. 
)ANitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle (auch Cotton= 
Powder), Collodiumwolle und Pyropapier — soweit derlei Präparate nicht 
durch besondere Bestimmungen vom Eisenbahntransporte ausgeschlossen sind — 
sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke
	        
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