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Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht
stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind,
fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus
mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer
(sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden.
() Mit einem Ueberzuge von Paraffin versehene Patronen aus
gepreßter (gemahlener) Schießbaumwolle sind durch eine feste Umhüllung
von Papier in Packete zu vereinigen. Diese Patronen sowie Schießbaum—
wolle und andere Nitrocellulose dürfen weder mit Zündungen versehen,
noch mit solchen in dieselben Gefäße oder in denselben Wagen verpackt werden.
Schießbaumwolle sowie andere Nitrocellulose muß in wasserdichte Behälter be—
sonders fest verpackt sein, so daß eine Reibung des Inhalts nicht stattfinden kann.
(3) Das Bruttogewicht eines mit Schießbaumwolle oder anderer Nitro—
cellulose gefüllten Behälters darf 90 Kilogramm, das Bruttogewicht eines
Schießbaumwollepatronen enthaltenden Behälters 35 Kilogramm nicht
übersteigen.
(4) Die Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der deutlichen, ge-
druckten oder schablonirten Aufschrift „Schießbaumwolle“ oder „Schießbaumwolle-
patronen“ u. s. w. versehen sein.
Zu 5.
Sprengkräftige Zündungen, d. h. Sprengkapseln (Sprengzünd-
hütchen) und Minenzündungen, welche durch Elektricität oder durch Rei-
bung zur Wirkung gebracht werden.
a. Sprengkapseln, Sprengzündhütchen.
1. (1) Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) sind neben einander mit der
Oeffnung nach oben in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht mehr als
100 Stück enthalten darf, dergestalt zu verpacken, daß eine Bewegung oder Ver-
schiebung der einzelnen Kapseln auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist.
(2) Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen denselben ist
bei Sendungen nach Deutschland mit trockenem Sägemehl oder einem ähnlichen
sandfreien Stoffe vollständig auszufüllen. Bei Sendungen nach Oesterreich und
Ungarn ist der leere Raum in und zwischen den einzelnen Kapseln frei zu lassen
und der nach dem Einlegen der letzteren leerbleibende Theil des Behälters mitterst
Stückchen sandfreien, trockenen Löschpapiers auszufüllen.
(s) Der Boden und die innere Seite des Deckels der Blechbehälter sind
mit einer Filz= oder Tuchplatte, die inneren Seitenwände der Behälter mit Karton-
papier dergestalt zu bedecken, daß eine unmittelbare Berührung der Sprengkapseln
mit dem Bleche ausgeschlossen ist.
2. (1) Die so gefüllten Blechbehälter sind Stück für Stück in Packpapier
derart einzuschlagen, daß dadurch der Deckel so fest auf den Inhalt gepreßt wird,
daß sich beim Schütteln kein Geräusch von locker gelagerten Sprengkapseln wahr-
nehmen läßt.
Reichs. Gesetzbl. 1892. 158