Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht 
stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, 
fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus 
mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer 
(sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. 
() Mit einem Ueberzuge von Paraffin versehene Patronen aus 
gepreßter (gemahlener) Schießbaumwolle sind durch eine feste Umhüllung 
von Papier in Packete zu vereinigen. Diese Patronen sowie Schießbaum— 
wolle und andere Nitrocellulose dürfen weder mit Zündungen versehen, 
noch mit solchen in dieselben Gefäße oder in denselben Wagen verpackt werden. 
Schießbaumwolle sowie andere Nitrocellulose muß in wasserdichte Behälter be— 
sonders fest verpackt sein, so daß eine Reibung des Inhalts nicht stattfinden kann. 
(3) Das Bruttogewicht eines mit Schießbaumwolle oder anderer Nitro— 
cellulose gefüllten Behälters darf 90 Kilogramm, das Bruttogewicht eines 
Schießbaumwollepatronen enthaltenden Behälters 35 Kilogramm nicht 
übersteigen. 
(4) Die Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der deutlichen, ge- 
druckten oder schablonirten Aufschrift „Schießbaumwolle“ oder „Schießbaumwolle- 
patronen“ u. s. w. versehen sein. 
Zu 5. 
Sprengkräftige Zündungen, d. h. Sprengkapseln (Sprengzünd- 
hütchen) und Minenzündungen, welche durch Elektricität oder durch Rei- 
bung zur Wirkung gebracht werden. 
a. Sprengkapseln, Sprengzündhütchen. 
1. (1) Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) sind neben einander mit der 
Oeffnung nach oben in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht mehr als 
100 Stück enthalten darf, dergestalt zu verpacken, daß eine Bewegung oder Ver- 
schiebung der einzelnen Kapseln auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. 
(2) Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen denselben ist 
bei Sendungen nach Deutschland mit trockenem Sägemehl oder einem ähnlichen 
sandfreien Stoffe vollständig auszufüllen. Bei Sendungen nach Oesterreich und 
Ungarn ist der leere Raum in und zwischen den einzelnen Kapseln frei zu lassen 
und der nach dem Einlegen der letzteren leerbleibende Theil des Behälters mitterst 
Stückchen sandfreien, trockenen Löschpapiers auszufüllen. 
(s) Der Boden und die innere Seite des Deckels der Blechbehälter sind 
mit einer Filz= oder Tuchplatte, die inneren Seitenwände der Behälter mit Karton- 
papier dergestalt zu bedecken, daß eine unmittelbare Berührung der Sprengkapseln 
mit dem Bleche ausgeschlossen ist. 
2. (1) Die so gefüllten Blechbehälter sind Stück für Stück in Packpapier 
derart einzuschlagen, daß dadurch der Deckel so fest auf den Inhalt gepreßt wird, 
daß sich beim Schütteln kein Geräusch von locker gelagerten Sprengkapseln wahr- 
nehmen läßt. 
Reichs. Gesetzbl. 1892. 158 
 
	        
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