Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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(2) Die Behälter sind sodann in eine fest gearbeitete Holzkiste von wenigstens 
22 Millimeter Wandstärke derart einzuschließen, daß die offenen Stirnenden der 
Sprengkapseln gegen den Kistendeckel gerichtet sind und dabei Hohlräume zwischen 
den Schachteln sowie diesen und den Kistenwänden möglichst vermieden werden. Nur 
am Umfange je eines oder auch mehrerer Behälter jeder Schicht, am besten an 
einer Kistenwand, ist behufs Erleichterung des Entleerens der Kiste durch den 
Oeffnenden ein solcher Hohlraum vorzusehen, daß durch die in letzteren einge— 
brachten Fingerspitzen die betreffende Schachtel bequem erfaßt werden kann. 
(2) Dieser Hohlraum ist gleich den sonstigen unbeabsichtigten Hohlräumen 
in der Kiste, welche ein Schlottern der Blechbehälter zulassen könnten, mit Papier= 
stückchen, Stroh, Heu oder Werg, welche Materialien gänzlich trocken sein müssen, 
auszustopfen, worauf der Kistendeckel mittelst verzinnter Holzschrauben befestigt 
wird, für welche die Führungen im Deckel und in den Kistenwänden schon vor 
dem Füllen der Kiste vorgebohrt werden müssen. 
3. (1) Diese Kiste, deren Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, daß 
ein Schlottern des letzteren nicht eintreten kann, ist nach dem Bekleben des Deckels 
mit einer Belehrung über das Oeffnen von Sprengkapselkisten in eine zweite, 
größere, ebenso solid gearbeitete und ebenso zu verschließende Holzkiste von wenig- 
stens 25 Millimeter Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts einzulegen. 
(2) Der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste muß mindestens 30 Milli- 
meter betragen und mit Sägespähnen, Stroh, Werg oder ähnlichem Material 
ausgefüllt sein. 
4. Nach bewirkter Befestigung des zweiten Deckels, der die innere Kiste 
unverrückbar niederzuhalten hat, wird ersterer gleichfalls mit der erwähnten 
Belehrung und mit einem Zettel beklebt, welch' letzterer die Worte: „Spreng- 
kapseln — nicht stürzen“ auffällig zu tragen hat. 
5. Die einzelne Kiste darf an Sprengkapseln nicht mehr als 20 Kilogramm 
enthalten und muß mit zwei starken Handhaben versehen sein. 
6. Der Frachtbrief jeder Sendung muß eine vom Absender und einem 
der Bahn bekannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der 
vorstehenden unter Liffer 1 bis 5 getroffenen Vorschriften enthalten. 
  
Anmerkung. Die oben erwähnte Belehrung über das Oeffnen von Sprengkapselkisten 
hat zu lauten: 
„Sprengkapselkisten sind derart zu öffnen, daß zuerst aus dem Deckel der 
äußeren Kiste die verzinnten Holzschrauben mittelst Schraubenzieher entfernt 
werden, wobei das Umstürzen der Kiste in Folge etwa zu starken Auflehnens des 
den Schraubenzieher Handhabenden zu verhindern ist. 
Nach Freilegung des inneren Kistendeckels ist auch die Innenkiste mit 
Beobachtung derselben Vorsicht und in gleicher Weise zu öffnen, worauf sowohl 
der Schraubenzieher als auch die mittelst desselben aus den Kistenwänden 
gezogenen Schrauben bei Seite zu schaffen sind. In der inneren Kiste wird am 
Umfange eines oder mehrerer, die Sprengkapseln enthaltenden, in Papier ein- 
geschlagenen Blechbehälter der obersten Schicht ein mit Papierstücken, Stroh, 
Heu oder Werg ausgestopfter Hohlraum wahrzunehmen sein.
	        
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