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darüber in Papier zu schlagen, wogegen deren umgebogene Reiber—
drahtenden zuerst in eine aufgebundene, ungefüllte und darüber in eine
zweite mit Holzwolle gefüllte Papierkappe zu legen sind. Hierbei muß
jedoch genau darauf gesehen werden, daß in keinem Falle die Holzwolle
in direkte Berührung mit den Reiberdrähten kommen kann, um ein
Hängenbleiben oder Herausreißen des Reiberdrahtes beim Herausnehmen
der 8 oder bei Herabnahme der Papierkappe zu verhüten.
3. Mehrere auf diese Art hergerichtete Bündel sind in eine einfache Kiste zu
legen, deren Bruttogewicht 20 Kilogramm nicht übersteigen darf.
4. Die Hohlräume in den Kisten sind mit Papierabfällen oder Holzwolle
mit großer Sorgfalt dicht auszufüllen.
Diie Kiste selbst, deren Länge sich nach der Länge der Friktionszünder
richtet, muß mindestens aus 22 Millimeter starken Bretterwänden
bestehen, welche weder Risse noch Astlöcher aufweisen, und welche zur
Erzielung der nöthigen Haltbarkeit durch Verzinkung mit einander zu ver-
binden sind.
6. Ueber Deckel und Seitenwände der Kiste ist endlich ein die Schutzmarke
enthaltendes Fabrikzeichen zu kleben.
#I#
B.
Aufgabe.
Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen.
(2) Bei Annahme einer Sendung ist thunlichst darauf Bedacht zu nehmen,
daß die Weiterbeförderung von der Grenzstation ab in unmittelbarem Anschlusse
stattfinden kann.
(s) Die Annahme von Sendungen nach solchen Stationen und Bahn-
strecken, auf denen die Beförderung explosiver Artikel ausgeschlossen ist, ist unstatt-
haft. Ist die Sendung für eine Station einer solchen österreichischen oder un-
garischen Bahn oder Strecke bestimmt, auf welcher reine Güterzüge nur nach
Zulässigkeit verkehren, so muß dieselbe an einen Empfänger in der Ausgangs-
station dieser Bahn oder Strecke adressirt sein, welcher die Sendung aus den
Bahnhofsräumen ohne Verzug zu entfernen und für die Neuaufgabe derselben
nach Zulässigkeit des Zugverkehrs weitere Sorge zu tragen hat. Nur nasse,
gepreßte Schießbaumwolle darf auf solchen österreichischen und ungarischen Strecken,
auf welchen keine reinen Güterzüge verkehren, mit gemischten Zügen befördert
werden.
(4) Die Frachtbriefe dürfen keine anderen Gegenstände umfassen. Die darin
enthaltene Bezeichnung des Gegenstandes ist mit rother Tinte zu unterstreichen.
Die Frachtbriefe müssen nebst Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der Gefäße
auch das Bruttogewicht jedes einzelnen derselben enthalten und sind für Nitro-
cellulose abgesondert auszufertigen.
(5) Solche Frachtbriefe dürfen die Bezeichnung „bahnlagernd“ nicht tragen.