Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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(6) Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender unter amtlicher (polizeilicher 
oder notarieller) Beglaubigung der Unterschrift bescheinigt sein, daß die Beschaffen- 
heit und die Verpackung der zu versendenden Gegenstände den bestehenden Vor- 
schriften entspricht. 
C)Die Frachtgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Mit Nach- 
nahme belastete Sendungen sind vom Transporte ausgeschlossen. Auch ist die 
Deklaration des Interesses an der Lieferung nicht zulässig. 
C. 
Transportmittel. 
) Zur Beförderung dürfen nur gedeckte Güterwagen mit elastischen Stoß- 
und Zugapparaten, fester sicherer Bedachung, dichter Verschalung und gut schließen- 
den Thüren, in der Regel ohne Bremsvorrichtung verwendet werden. 
(2) Güterwagen, in deren Innerem eiserne Nägel, Schrauben, Muttern u. s. w. 
hervorstehen, dürfen zur Beförderung nicht verwendet werden. 
(3) Die Wagenthüren und die etwa vorhandenen Fenster sind unter Ver- 
schluß zu halten und zu dichten. Papier darf hierzu nicht verwendet werden. 
(4) Für derartige Transporte dürfen weder Wagen, deren Achslager kürzlich 
erneuert worden sind, noch solche, welche demnächst zur Revision in der Werk- 
stätte bestimmt sind, zur Verwendung kommen. 
(5) Eine Umladung von explosiven Gütern in andere Eisenbahnwagen darf 
unterwegs nur im Falle unabweislicher Nothwendigkeit stattfinden. Die Eisen- 
bahnverwaltungen haben daher Vereinbarungen zu treffen, daß solche Sendungen 
in demselben Wagen von der Aufgabe= bis zur Bestimmungsstation befördert werden. 
D. 
Verladen. 
) Die Behälter (Kisten, Tonnen) sind in den Eisenbahnwagen so fest zu 
verpacken, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen 
aus den oberen Lagen gesichert sind. Insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht 
gestellt werden, müssen vielmehr gelegt, parallel mit den Längsseiten des Wagens 
verladen und durch Holzunterlagen unter Haardecken gegen jede rollende Bewegung 
verwahrt werden. 
() Die Wagen dürfen nur bis zu zwei Drittheilen ihres Ladegewichts 
beladen werden. Auch dürfen nicht mehr als drei Schichten über einander gelagert 
werden. 
(3) Es dürfen nur Mengen von höchstens 1 000 Kilogramm mit anderen 
Gütern und auch nur dann verladen werden, wenn die letzteren nicht leicht ent- 
zündlich sind und nicht früher als die Sprengstoffe zur Ausladung kommen sollen. 
(0 Es ist untersagt, in den mit Schießbaumwolle oder anderer Nitro- 
cellulose befrachteten Wagen zugleich Schwarzpulverpatronen für Hand- 
feuerwaffen, Feuerwerkskörper, Zündschnüre oder Zündungen unter- 
zubringen (wegen nasser, gepreßter Schießbaumwolle vergleiche Nr. XXXIX).
	        
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