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E.
Sonstige Bestimmungen.
Im Uebrigen sind zu beachten:
“
Für die Beförderung auf den österreichischen Eisenbahnen die sonstigen
Bestimmungen der Verordnung des Kaiserlich Königlichen Handelsministers vom
1. Juli 1880, R. G. Bl. Nr. 79, betreffend die Regelung des Transportes
explodirbarer Artikel auf Eisenbahnen, und zwar:
rücksichtlich der Aufgabe: FJ. 8 Absatz 1 und 2 und §. 9 Absatz 1
rücksichtlich der Transportmittel: I. 17 Absatz 2 und 8. 18,
rücksichtlich des Verladens: §. 19 und §F. 24, mit der Maßgabe, daß
bei dem Uebergange aus Deutschland die blaugedruckten Zettel,
welche in großer Schrift den Inhalt angeben, von der Grenz-
station anzukleben sind;
rücksichtlich der Zugformirung: die I#. 25 bis 28)
rücksichtlich der Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen und
während der Fahrt: die I§. 29 bis 32 und F. 34, letzterer mit
der Maßgabe, daß die in demselben vorgesehene telegraphische An-
kündigung gewisser Gattungen von Sendungen an die Abgabe-
station bei Sendungen aus Deutschland durch die betreffende
Grenzstation zu erfolgen hat;
endlich rücksichtlich der Abgabe: die 9Ö#. 35, 36 und 37) letzterer un-
geachtet des Umstandes, daß die Frachtbriefe aus Deutschland die
im F. 14 für den internen Verkehr vorgeschriebene Klausel nicht
enthalten, jedoch mit der Maßgabe, daß im Falle des Nicht-
bezuges auf keinen Fall eine Rückstellung der Sendung an den
im Auslande befindlichen Absender stattfindet.
b.
Für die Beförderung auf den ungarischen Eisenbahnen die entsprechenden
Bestimmungen der Verordnung des Königlich ungarischen Ministers für öffentliche
Arbeiten und Kommunikationen vom 1. Juli 1880.
C.
)Für die Beförderung der in der Eingangsbestimmung unter 1, 2, 3, 4
aufgeführten Artikel auf den deutschen Eisenbahnen die sonstigen in der Ver-
kehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands getroffenen Bestimmungen, ins-
besondere Anlage B Nr. XXXVI:
B. Aufgabe, Absatz 8 und 9,
C. Transportmittel, Absatz 6,