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D. Verladen, Absatz 5, 6 und 7,
E. Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen und während der Fahrt,
F. Bestimmungen der Züge und Einstellung der mit Sprengstoffen be-
ladenen Wagen in die Züge,
G. Begleitung der Sprengstoffsendungen,
II. Benachrichtigung der Unterwegsstationen und der am Transporte be-
theiligten Verwaltungen,
I. Ankunft auf der Bestimmungsstation und Auslieferung der Sendungen.
(2) Die geforderte Begleitung hat jedoch bei Sendungen nach Deutschland
erst von der Grenzstation ab einzutreten.
(5) Für die in der Eingangsbestimmung unter 5 aufgeführten „Spreng-
kräftige Zündungen u. s. w.“ kommen die Vorschriften unter B bis I nicht in
Anwendung.
XXXVII.
Fertige Patronen, und zwar:
1. Metallpatronen mit ausschließlich aus Metall erzeugten
Hülsen, und
2. Patronen, deren Hülsen nur zum Theil aus Metall bestehen,
werden unter folgenden Bedingungen befördert:
a) Bei den Metallpatronen müssen die Geschosse mit den Metallhülsen
so fest verbunden sein, daß ein Ablösen derselben und Ausstreuen des
Pulvers nicht stattfinden kann. Patronen, deren Hülsen nur zum
Theil aus Metall bestehen, nämlich aus Pappe und einem metallenen
äußeren oder inneren Mantel hergestellt sind, müssen derart beschaffen
sein, daß die ganze Menge des Pulvers im metallenen Patronen=
untertheil durch einen Pfopfen oder Spiegel abgeschlossen ist, so
zwar, daß selbst beim Brechen der einzelnen Patronen oberhalb des
Metallmantels ein Ausrinnen des Pulvers nicht stattfinden kann.
b) Die Patronen sind zunächst partienweise in Blechbehälter oder in steife
Kartons derart fest zu verpacken, daß ein Verschieben in den Schachteln
oder Kartons nicht eintreten kann. Die einzelnen Schachteln oder
Kartons sind sodann dicht neben= und übereinander in gut gearbeitete
feste Holzkisten von 25 bis 30 Millimeter Wandstärke zu verpacken,
und etwa leer bleibende Räume mit Pappe oder Papierabfällen oder
trockenem Werg derart fest auszufüllen, daß ein Schlottern in der
Kiste während des Transportes ausgeschlossen ist.
) Das Gewicht der in einer Kiste befindlichen Patronen darf 30 Kilo-
gramm, das Bruttogewicht einer Kiste 50 Kilogramm nicht überschreiten.
4) Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen.
Die Kisten sind mit einer den Inhalt deutlich kennzeichnenden Auf-
schrift, sowie mit einem Plombenverschlusse zu versehen.