Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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und Deckel aber durch genügend lange Schrauben befestigt sein; im 
Innern sind die Kisten mit zähem, festem Papier vollständig auszu- 
kleben. Die Außenwände der Kisten müssen vollständig frei von an- 
haftenden Sätzen oder Satzkrusten der Feuerwerkskörper sein. Der 
Fassungsraum einer Kiste darf 1, Kubikmeter, das Bruttogewicht 
75 Kilogramm nicht übersteigen. Aeußerlich sind die Kisten mit der 
deutlichen Aufschrift „Feuerwerkskörper aus Mehlpulver“ und dem 
Namen des Absenders zu versehen. Auch sind die Sendungen mit 
der Deklaration der einzelnen Arten von Feuerwerkskörpern zu versehen, 
wie Raketen, Feuerräder, Salonfeuerwerk u. s. w. 
Jeder Sendung muß eine vom Absender ausgestellte, amtlich (polizeilich 
oder notariell) beglaubigte Bescheinigung über die Beachtung der oben 
unter 1 bis 4 getroffenen Vorschriften beigegeben werden. 
XXXTIX. 
Gepreßte Schießbaumwolle mit 15 und mehr Prozent Wasser- 
gehalt wird unter folgenden Bedingungen befördert: 
1. 
7. 
Dieselbe ist in wasserdichte, haltbare, starkwandige Behälter fest zu ver— 
packen. Diese Behälter müssen mit der deutlichen Aufschrift „Nasse, 
gepreßte Schießbaumwolle“ versehen sein. Das Bruttogewicht eines 
Kollo darf 90 Kilogramm nicht überschreiten. 
. Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. Die 
Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen 
aber nur auf solchen Strecken erfolgen, auf welchen keine Güterzüge 
verkehren. 
Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender unter amtlicher (polizeilicher 
oder notarieller) Beglaubigung der Unterschrift bescheinigt sein, daß 
die Beschaffenheit und die Verpackung der zu versendenden Schießbaum= 
wolle den oben getroffenen Bestimmungen entspricht. 
Die Schießbaumwolle darf nur mit solchen Gütern in demselben Wagen 
verladen werden, welche nicht leicht entzündlich sind. 
Eine Unterbringung von Patronen für Handfeuerwaffen, Feuer- 
werkskörpern, Zündschnüren oder Zündungen mit Schießbaum- 
wolle in demselben Wagen ist untersagt. 
Im Uebrigen dürfen die unter Nr. XXXVI dieser Vereinbarung 
angeführten Gegenstände unter Beachtung der für diese vorgeschriebenen 
besonderen Bedingungen mit Schießbaumwolle in demselben Wagen 
befördert werden, sofern die Schießbaumwolle gleichzeitig mit diesen 
Gegenständen zur Ausladung kommen soll und die Behälter der Schieß- 
baumwolle nicht mit eisernen Bändern versehen sind. 
Zur Beförderung von Schießbaumwolle verwendete offene Wagen sind 
mit Decken zu versehen. 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 159
	        
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