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Reichs-Gesetzblatt.
—* 48.
Inhalt: Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Prüfung der Läufe und Verschlüsse
der Handfeuerwaffen. S. 1055. — Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig
bestehenden Jollsätze auf rumänische Erzeugnisse. S. 1056.
(Nr. 2064.) Verordnung, über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Prüfung der
Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen. Vom 20. Dezember 1892.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths,
was folgt:
Der §. 5 des Gesetzes, betreffend die Prüfung der Läufe und Verschlüsse
der Handfeuerwaffen, vom 19. Mai 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 109) tritt mit
dem 1. Januar 1893, die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes treten, insoweit
dieselben nicht bereits in Kraft sich befinden, mit dem 1. April 1893 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 20. Dezember 1892.
(#. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Reichs= Gesetzbl. 1892. 167
Ausgegeben zu Berlin den 23. Dezember 1892.