Full text : Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

Angelegenheiten  eine  Auskunft  zu  erteilen  nicht  verpflichtet,
muss  aber,  wenn  er  auf  ein  solches  als  dringlich  bezeichnetes
Auskunftsersuchen  nicht  antworten  will,  die  Gründe  angeben.
Endlich  ist  der  Bürgerschaft  die  Abrechnung  über  Einnahmen
  und  Ausgaben  des  vergangenen  Jahres  baldthunlichst
zur  Prüfung  vorzulegen  (Artikel  63).
nike  Was  die  rechtliche  Stellung  der  einzelnen  Mitglieder  der
Mitglieder.  Bürgerschaft  anlangt,  so  sind  sie  selbstverständlich  Vertreter
des  gesamten  hamburgischen  Volkes.  Daher  können  sie
auch  weder  gegen  ihre  Wähler  gültige  Verpflichtung  übernehmen,
noch  können  ihnen  von  den  Wählern  bindende  Vorschriften  erteilt
  werden  (Artikel  33).  Sie  sind  auf  sechs  Jahre  gewählt,
nach  Ablauf  des  Mandats  sind  sie  wieder  wählbar.  Nachfolgende
Inhabilität  zwingt  zum  Austritt.  (Artikel  38.  39.  42.)  Dem  Annahmezwang
  entsprechend  kann  die  Entlassung  allein  durch  die
Bürgerschaft  erfolgen.  Das  Mandat  wird  unentgeltlich  ausgeübt.
Im  Hause  selbst  der  Disziplin  des  Präsidenten  unterstellt,  können
die  Bürgerschaftsmitglieder  ausserhalb  der  Versammlung  hinsichtlich
  ihres  Verhaltens  in  der  Bürgerschaft  oder  den  Ausschüssen
nicht  zur  Verantwortung  gezogen  werden  (Artikel  48),  die  reichsgesetzlich
  vom  Laienrichterdienst  befreiten  Bürgerschaftsmitglieder
kann  Hamburg  weder  zuziehen  als  nichtrichterliche  Mitglieder
der  Schätzungskommission  noch  zu  einem  Gemeindeamte.  Durch
die  C.-P.-O.  sind  die  Bürgerschaftsmitglieder  ausgezeichnet  wie
die  Mitglieder  aller  Deutschen  parlamentarischen  Versammlungen,
nicht  jedoch  geniessen  sie  die  auf  Landesgesetzgebung  beruhenden
sonst  häufig  gewährten  strafprozessualen  Bevorzugungen.  Die  Sitte
verlangt  von  ihnen  Verschwiegenheit,  die  Geschäftsordnung  Besuch
der  Versammlung  und  der  Ausschüsse,  beide  Bestimmungen  tragen
den  Charakter  einer  lex  imperfecta,  ihre  Nichtachtung  ist  straflos.
  Die  hamburgische  Verfassung  hat  nicht  durch  eine  besondere
  Bezeichnung  die  Funktion  der  Bürgerschaftsmitglieder
zusammengefasst;  Ausdrücke  wie  Mandat,  Amt,  Vertreter  sind
ihr  fremd  geblieben.  Sofern  man  etwa  diesen  Benennungen  einen
prägnanten  rechtlichen  Sinn  entnehmen  will,  sind  sie  mit  Recht
vermieden.  Denn  die  von  den  Bürgerschaftsmitgliedern  als
körperlichen  Substraten  des  zweiten  sekundären  Organs  geübte
Teilnahme  an  der  Herrschaft  des  ersten  ist  kein  Amt,  wie  es
die  Funktion  der  Senatoren  eines  ist,  desgleichen  auch  kein
Ehrenamt.  Noch  weniger  sind  auf  sie  die  mit  einem  Mandat