Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

—  88  —

42.
Benachrichtigung.
Ist  die  Entlassung  oder  Beurlaubung  endgültig  beschlossen,  so  sind  davon
1.  diejenigen,  auf  deren  Antrag  die  Aufnahme  erfolgt  war,
2.  diejenigen,  welche  zuletzt  und  bis  zur  Entlassung  oder  Beurlaubung  das  Verpflegsgeld
  zu  zahlen  hatten,
3.  der  gesetzliche  Vertreter  des  Kranken
schleunigst  zu  benachrichtigen.
8  43.
Abholung.

Muß  der  Kranke  abgeholt  werden,  so  haben  auf  entsprechende  Aufforderung  inner—
halb  der  hierbei  bestimmten  Frist  die  hierzu  Verpflichteten  für  die  Abholung  zu  sorgen,
andernfalls  aber  zu  erwarten,  daß  er  ihnen  auf  ihre  Kosten  zugeführt  werde.

Bei  der  Abholung  ist  den  etwa  ertheilten  besonderen  Anweisungen  der  Anstaltsdirektion
  nachzugehen.

8  44.
Verfahren  mit  den  Sachen.

Die  der  Anstalt  gehörigen,  in  des  zu  Entlassenden  oder  zu  Beurlaubenden  Gebrauch
gewesenen  Sachen  werden  zurückbehalten,  soweit  er  nicht  damit  nach  8  45  ausgestattet  wird.

Dasjenige,  was  etwa  für  ihn  der  Anstalt  übergeben  wurde,  wird,  soweit  noch  vor—
handen  und  brauchbar,  zurückgegeben.

Vorhandenes  Geld  des  zu  Entlassenden  oder  zu  Beurlaubenden  wird  ihm  selbst  oder
seinem  gesetzlichen  Vertreter  verabfolgt,  insoweit  es  nicht  bei  der  Abrechnung  (8§  33  und
34  Ziffer  2)  auf  rückständigen  Verpflegsaufwand  in  Anspruch  zu  nehmen  ist.

§  45.
Ausstattung.

Soweit  nöthig,  wird  der  zu  Entlassende  oder  zu  Beurlaubende  von  der  Anstaltsdirektion
  mit  Kleidungsstücken,  Handwerkszeug  und  dergleichen  ausgestattet.  Die  hierdurch
erwachsenden  Kosten  sind  von  den  zur  Zahlung  des  Verpflegsgeldes  Verpflichteten  zu
erstatten.

Todesfall.
8  46.
Benachrichtigung.
Vom  Tode  eines  Kranken  werden  die  Betheiligten,  da  nöthig,  durch  Vermittelung