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4. Polizeiverordnung, über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, vom
6. September 1901. (Amtsbl. S. 255.) In der Fassung der Polizeiverordnung
vom 15. Februar 1902.
Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 (Ges.=S. S. 265) und der §§ 137 und 139 des Gesetzes
über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.=S. S. 195)
wird mit Zustimmung des Provinzialrats für den Umfang der Provinz Schlesien
folgendes verordnet:
I. Geltung anderer Polizeiverordnungen für den Verkehr mit
Kraftfahrzeugen.
§ 1. Für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Kraftwagen und Kraftfahrrädern)
gelten sinngemäß die Vorschriften der den Verkehr von Fuhrwerken und
Fahrrädern auf öffentlichen Straßen und Plätzen regelnden Polizeiverordnungen,
sofern nicht die nachstehenden Vorschriften andere Anordnungen treffen.
Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung gelten nicht mit Dampf
bewegte schwere Fahrzeuge (Lokomobilen, Dampfwalzen usw.). Vgl. dazu § 37.
Werden Kraftfahrzeuge für den öffentlichen Fuhrbetrieb verwendet, so
finden auf sie auch die Bestimmungen über den Betrieb der Droschken und
Omnibusse oder die sonstigen dem öffentlichen Transportgewerbe dienenden
Fuhrwerke entsprechende Anwendung.
II. Beschaffenheit und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge.
§ 2. Die Kraftfahrzeuge müssen betriebssicher eingerichtet sein. Die Erregung
übermäßigen Geräusches, sowie die Entwickelung belästigenden Rauches
oder Dampfes und belästigender übler Gerüche ist unstatthaft. Etwaige Vorrichtungen
zum Auspuffen des Dampfes oder der Gase müssen an einer möglichst
wenig sichtbaren Stelle sich befinden.
§ 3. Die Lenkvorrichtungen müssen leicht zu handhaben sein und ermöglichen,
daß Kraftwagen auf einer Fahrbahn von 10 m Breite und Kraftfahrräder
auf einer solchen von 3 m Breite umkehren können. Für Kraftwagen,
die zum Transport von Lasten dienen, können von der Ortspolizeibehörde Ausnahmen
zugelassen werden.
§ 4. Jeder Kraftwagen ist mit zwei voneinander unabhängig zu handhabenden,
schnell und sicher wirkenden Bremsvorrichtungen zu versehen, von
denen jede für sich imstande ist, den Wagen auf ebener trockener Straße, insbesondere
auch auf Asphaltpflaster, bei einer Geschwindigkeit von 15 km in der
Stunde mindestens auf 8 m Länge zum Stehen zu bringen.
Für Kraftfahrräder genügt eine den vorstehenden Bestimmungen entsprechende
Bremsvorrichtung.
§ 5. Jedes Kraftfahrzeug muß mit einer brauchbaren Huppe ausgestattet
sein, welche es dem Führer ermöglicht, deutlich wahrnehmbare Warnungszeichen
zu geben. Ueberlaute und grelle Signale sind jedoch zu vermeiden.
Ausnahmen können für Kraftfahrzeuge, die bestimmten öffentlichen Zwecken
dienen (z. B. für Kraftwagen der Feuerwehr) von den Landräten, in Stadtkreisen
von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden.
§ 6. Die Lenk=, Brems= und Signalvorrichtungen sind so anzubringen,
daß der Führer sie, ohne sein Augenmerk von der Fahrrichtung abzulenken,
Leicht und auch im Dunkeln ohne Gefahr der Verwechselung handhaben kann.
§ 7. Jeder Kraftwagen ist mit mindestens zwei hellleuchtenden Laternen,
deren Licht nach vorn fallen muß und deren Gläser nicht farbig sein dürfen,
auszustatten.