Full text : Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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4.  Polizeiverordnung,  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen,  vom
6.  September  1901.  (Amtsbl.  S.  255.)  In  der  Fassung  der  Polizeiverordnung
  vom  15.  Februar  1902.

Auf  Grund  der  §§  6,  12  und  15  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung
vom  11.  März  1850  (Ges.=S.  S.  265)  und  der  §§  137  und  139  des  Gesetzes
über  die  Allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (Ges.=S.  S.  195)
wird  mit  Zustimmung  des  Provinzialrats  für  den  Umfang  der  Provinz  Schlesien
folgendes  verordnet:

I.  Geltung  anderer  Polizeiverordnungen  für  den  Verkehr  mit
Kraftfahrzeugen.

§  1.  Für  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  (Kraftwagen  und  Kraftfahrrädern)
  gelten  sinngemäß  die  Vorschriften  der  den  Verkehr  von  Fuhrwerken  und
Fahrrädern  auf  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen  regelnden  Polizeiverordnungen,
sofern  nicht  die  nachstehenden  Vorschriften  andere  Anordnungen  treffen.

Als  Kraftfahrzeuge  im  Sinne  dieser  Verordnung  gelten  nicht  mit  Dampf
bewegte  schwere  Fahrzeuge  (Lokomobilen,  Dampfwalzen  usw.).  Vgl.  dazu  §  37.

Werden  Kraftfahrzeuge  für  den  öffentlichen  Fuhrbetrieb  verwendet,  so
finden  auf  sie  auch  die  Bestimmungen  über  den  Betrieb  der  Droschken  und
Omnibusse  oder  die  sonstigen  dem  öffentlichen  Transportgewerbe  dienenden
Fuhrwerke  entsprechende  Anwendung.

II.  Beschaffenheit  und  Ausrüstung  der  Kraftfahrzeuge.

§  2.  Die  Kraftfahrzeuge  müssen  betriebssicher  eingerichtet  sein.  Die  Erregung
  übermäßigen  Geräusches,  sowie  die  Entwickelung  belästigenden  Rauches
oder  Dampfes  und  belästigender  übler  Gerüche  ist  unstatthaft.  Etwaige  Vorrichtungen
  zum  Auspuffen  des  Dampfes  oder  der  Gase  müssen  an  einer  möglichst
wenig  sichtbaren  Stelle  sich  befinden.

§  3.  Die  Lenkvorrichtungen  müssen  leicht  zu  handhaben  sein  und  ermöglichen,
  daß  Kraftwagen  auf  einer  Fahrbahn  von  10  m  Breite  und  Kraftfahrräder
  auf  einer  solchen  von  3  m  Breite  umkehren  können.  Für  Kraftwagen,
die  zum  Transport  von  Lasten  dienen,  können  von  der  Ortspolizeibehörde  Ausnahmen
  zugelassen  werden.

§  4.  Jeder  Kraftwagen  ist  mit  zwei  voneinander  unabhängig  zu  handhabenden,
  schnell  und  sicher  wirkenden  Bremsvorrichtungen  zu  versehen,  von
denen  jede  für  sich  imstande  ist,  den  Wagen  auf  ebener  trockener  Straße,  insbesondere
  auch  auf  Asphaltpflaster,  bei  einer  Geschwindigkeit  von  15  km  in  der
Stunde  mindestens  auf  8  m  Länge  zum  Stehen  zu  bringen.

Für  Kraftfahrräder  genügt  eine  den  vorstehenden  Bestimmungen  entsprechende
  Bremsvorrichtung.

§  5.  Jedes  Kraftfahrzeug  muß  mit  einer  brauchbaren  Huppe  ausgestattet
sein,  welche  es  dem  Führer  ermöglicht,  deutlich  wahrnehmbare  Warnungszeichen
  zu  geben.  Ueberlaute  und  grelle  Signale  sind  jedoch  zu  vermeiden.

Ausnahmen  können  für  Kraftfahrzeuge,  die  bestimmten  öffentlichen  Zwecken
dienen  (z.  B.  für  Kraftwagen  der  Feuerwehr)  von  den  Landräten,  in  Stadtkreisen
  von  der  Ortspolizeibehörde  zugelassen  werden.

§  6.  Die  Lenk=,  Brems=  und  Signalvorrichtungen  sind  so  anzubringen,
daß  der  Führer  sie,  ohne  sein  Augenmerk  von  der  Fahrrichtung  abzulenken,
Leicht  und  auch  im  Dunkeln  ohne  Gefahr  der  Verwechselung  handhaben  kann.

§  7.  Jeder  Kraftwagen  ist  mit  mindestens  zwei  hellleuchtenden  Laternen,
deren  Licht  nach  vorn  fallen  muß  und  deren  Gläser  nicht  farbig  sein  dürfen,
auszustatten.