Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Beziehung keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Wieder— 
einfuhr beziehungsweise die Wiederausfuhr oder Niederlegung und er— 
stattet den früher niedergelegten Zoll oder trifft wegen Freigabe der 
bestellten Sicherheit die erforderliche Einleitung. 
B. Ueber die Kontrolmaßregeln, welche zum Schutze gegen Mißbrauch in 
den übrigen Fällen der Artikel 5 und 6 beiderseitig in Anwendung kommen 
sollen, wird Verständigung vorbehalten. Dieselben werden auf das geringste mit 
dem bezeichneten Zweck vereinbare Maß beschränkt und demgemäß im Wesentlichen 
innerhalb derjenigen Grenzen gehalten werden, welche durch die in Anlage C zum 
Vertrage enthaltenen Bestimmungen über die Behandlung des grenznachbarlichen 
Verkehrs (F. 3) in Aussicht genommen worden sind; sodann sind dabei folgende 
Bestimmungen zu beachten: 
1. Die Abfertigung der bezeichneten Gegenstände, für welche auf Grund 
der Artikel 5 und 6 eine Zollbefreiung in Anspruch genommen wird, 
kann auch bei Zollstellen im Innern stattfinden. 
2. Gewichtsdifferenzen, welche durch Ausbesserungen, durch die Bearbeitung 
oder Veredelung der Gegenstände entstehen, sollen in billiger Weise 
berücksichtigt werden und geringere Differenzen eine Abgabenentrichtung 
nicht zur Folge haben. 
C. Unter Garnen und Geweben einheimischer Erzeugung werden die im 
Versendungslande selbst gesponnenen Garne und gewebten Gewebe, dann solche 
Garne und Gewebe verstanden, welche zwar im rohen Zustande aus dem Aus- 
lande eingeführt und nach zollamtlicher Behandlung in den freien Verkehr gesetzt 
wurden, jedoch im Versendungslande gebleicht, oder gefärbt, oder bedruckt, oder 
gesengt, oder appretirt, oder bestickt, oder mit Dessins versehen worden sind, um 
dann einer weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung im Veredelungslande zugeführt 
zu werden. 
Zum Nachweise der einheimischen Erzeugung dient ein an der Ware an- 
zubringender Fabrikstempel, beziehungsweise eine Bescheinigung des inländischen 
Erzeugers der Ware. 
D. Die zur Wahrung der Identität der aus= und wiedereingeführten, 
beziehungsweise der ein= und wiederausgeführten Gegenstände amtlich angelegten 
Erkennungszeichen (Stempel, Siegel, Plomben 2c.) sollen gegenseitig geachtet 
werden, und zwar in dem Sinne, daß die von einer Zollbehörde des einen 
Gebietes angelegten Erkennungszeichen in dem anderen Gebiete zum Beweise der 
Identität ebenfalls dienen können, jedoch mit der Beschränkung, daß beiderseits 
den Zollbehörden das Recht zusteht, weitere Erkennungszeichen anzulegen. 
E. In allen im Artikel 5 vorangeführten Fällen sind im deutschen Zoll- 
gebiete alle Hauptzollämter und Nebenzollämter erster Klasse, sowie andere besonders 
mit Ermächtigung hierzu versehene Lollstellen, in der Schweiz die Haupt= und
	        
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