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Beziehung keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Wieder—
einfuhr beziehungsweise die Wiederausfuhr oder Niederlegung und er—
stattet den früher niedergelegten Zoll oder trifft wegen Freigabe der
bestellten Sicherheit die erforderliche Einleitung.
B. Ueber die Kontrolmaßregeln, welche zum Schutze gegen Mißbrauch in
den übrigen Fällen der Artikel 5 und 6 beiderseitig in Anwendung kommen
sollen, wird Verständigung vorbehalten. Dieselben werden auf das geringste mit
dem bezeichneten Zweck vereinbare Maß beschränkt und demgemäß im Wesentlichen
innerhalb derjenigen Grenzen gehalten werden, welche durch die in Anlage C zum
Vertrage enthaltenen Bestimmungen über die Behandlung des grenznachbarlichen
Verkehrs (F. 3) in Aussicht genommen worden sind; sodann sind dabei folgende
Bestimmungen zu beachten:
1. Die Abfertigung der bezeichneten Gegenstände, für welche auf Grund
der Artikel 5 und 6 eine Zollbefreiung in Anspruch genommen wird,
kann auch bei Zollstellen im Innern stattfinden.
2. Gewichtsdifferenzen, welche durch Ausbesserungen, durch die Bearbeitung
oder Veredelung der Gegenstände entstehen, sollen in billiger Weise
berücksichtigt werden und geringere Differenzen eine Abgabenentrichtung
nicht zur Folge haben.
C. Unter Garnen und Geweben einheimischer Erzeugung werden die im
Versendungslande selbst gesponnenen Garne und gewebten Gewebe, dann solche
Garne und Gewebe verstanden, welche zwar im rohen Zustande aus dem Aus-
lande eingeführt und nach zollamtlicher Behandlung in den freien Verkehr gesetzt
wurden, jedoch im Versendungslande gebleicht, oder gefärbt, oder bedruckt, oder
gesengt, oder appretirt, oder bestickt, oder mit Dessins versehen worden sind, um
dann einer weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung im Veredelungslande zugeführt
zu werden.
Zum Nachweise der einheimischen Erzeugung dient ein an der Ware an-
zubringender Fabrikstempel, beziehungsweise eine Bescheinigung des inländischen
Erzeugers der Ware.
D. Die zur Wahrung der Identität der aus= und wiedereingeführten,
beziehungsweise der ein= und wiederausgeführten Gegenstände amtlich angelegten
Erkennungszeichen (Stempel, Siegel, Plomben 2c.) sollen gegenseitig geachtet
werden, und zwar in dem Sinne, daß die von einer Zollbehörde des einen
Gebietes angelegten Erkennungszeichen in dem anderen Gebiete zum Beweise der
Identität ebenfalls dienen können, jedoch mit der Beschränkung, daß beiderseits
den Zollbehörden das Recht zusteht, weitere Erkennungszeichen anzulegen.
E. In allen im Artikel 5 vorangeführten Fällen sind im deutschen Zoll-
gebiete alle Hauptzollämter und Nebenzollämter erster Klasse, sowie andere besonders
mit Ermächtigung hierzu versehene Lollstellen, in der Schweiz die Haupt= und