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halts des Schiffes im Zollgebiet nicht übersteigen, beim Ausgang, soweit dieselben Gegenstände
zur Verproviantirung inländischer Schiffe dienen.
Die Befreiung erstreckt sich nicht auf Schiffsproviant, welcher auf ein ausländisches
Schiff verbracht oder über die Grenze gegen ein Freihafengebiet ausgeführt wird, um demnächst
auf ein inländisches Schiff verbracht zu werden;
4) Floßgeräthschaften, welche auf ein= oder ausgehenden Flößen zur Fahrt dienen und zu den
gewöhnlichen Floßutensilien gehören;
e) die zollfreien Gegenstände, welche von Reisenden bei der Benutzung öffentlicher Transportanstalten
unter dem Reisegepäck mitgeführt werden, auch wenn diese Gegenstände ihrer
Beschaffenheit nach nicht als Reisegeräth angesehen werden können;
f) die von inländischen Fischern im Meere oder in anderen das Zollgebiet begrenzenden
Gewässern gefangenen und an das Land gebrachten frischen Fische, Muscheln, Schalthiere
und dergleichen, mit Ausnahme der Austern und Hummern, soweit dieselben zollpflichtig sind;
8) Erden, Steine, Muschelschalen, Seetang und ähnliche an sich ((ihrer Beschaffenheit nach)
zollfreie Gegenstände, welche von Inländern vom Grunde des Meeres und anderer, das
Zollgebiet begrenzenden Gewässer gewonnen oder darin aufgefischt und an das Land gebracht
werden;
h) Schiffsbalast, sofern derselbe in Erde, Sand, Kies rc. oder in rohen Steinen besteht und
nicht als Handelswaare anzusehen ist;
i) die mit der Post stattfindenden Durchfuhren, sowie die Postsendungen aus dem Zollgebiet
durch das Zollausland nach dem Zollgebiet;
k) Sendungen ausländischer Gerichte an inländische oder umgekehrt in Kriminalprozessen;
1) Ueberladungen in einem Zwischenhafen von Zuladeschiffen in ein Seeschiff oder von einem
Seeschiffe in Leichterschiffe;
m) Waaren, welche seewärts in die Freibezirke ein= und ohne Umladung auf demselben Schiffe
nach einem anderen Hafen wieder ausgehen;
) die über die Grenze gegen die Freihafengebiete ein= und ausgehenden, sowie die über die
Erenzen gegen die Freibezirke eingehenden Fuhren von Latrinen-, Stall= oder Straßen-=dünger,
Kehricht und Bauschutt;
o) Waaren, die aus einem Theil eines Freihafengebietes auf einer inländischen Straßenstrecke
nach einem anderen Theile desselben geführt werden;
p) Waaren, welche beim Ein= oder Ausgang seewärts nach oder aus dem Freihafengebiet
Hamburg durch das zwischen der Zollgrenze am Ausfluß der Elbe und dem Freihafengebiet
liegende Zollgebiet unmittelbar durchgeführt werden, ohne Rücksicht, ob der Transport