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Reichs-Gesetzblatt.
19.
Juhalt: Gesehy, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts= Etats für das Etatsjahr 1892/93. S. z348. —
Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der
Marine und der Reichseisenbahnen. S. S6s. — Gesetz über die Einnahmen und Ausgaben der Schutz-
gebiete. G. Ss##. — Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete
Kamerun, Togo und das südwestafrikanische Schutzgebiet für das Etatsjahr 1892/93. S. 70.
(Nr. 2009.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts- Etats für das Etatsjahr
1892/93. Vom 30. März 1892.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
S. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das
„Etatsjahr 1892/93 wird, wie folgt, festgestellt:
in Ausgabe
auf 1207 583 565 Mark, nämlich
auf 990 674 864 Mark an fortdauernden,
auf 72130 106 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen
Etats, und
auf 144 778 595 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent-
lichen Etats,
und
in Einnahme
auf 1207 583 565 Mark.
g. 2.
Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das
Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1892 bis 31. März 1893
wird auf 148 374 Mark festgestellt.
Reichs-Gesetzbl. 1892. 56
Ansgegeben zu Berlin den 31. März 1892.