Inhaltsverzeichnis : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

167
Artikel  49.

Die  über  solche  Rangfahrten  abgeschlossenen  Verträge  sind  zur  Kenntniß  der  Regierung
zu  bringen,  bedürfen  aber  keiner  Bestätigung  und  keine  Regierungsbehörde  kann  verlangen,
daß  vieselben  durch  sie  vermittelt  und  die  Frachtpreise  mit  ihrer  Einwilligung  festgesetzt  werden.
Sie  find  jevoch  nur  soweit  wirksam,  als  sie  mit  keinem  gebietenden  oder  verbietenden  Gesetze
im  Widerspruch  steben.

Artikel  50.

Einigen  sich  zwei  Regierungen  darüber,  daß  an  bestimmten  Tagen  und  Stunden  ein
Schiff  von  einem  Orte  abfahren  soll,  um  Reisende,  ihr  Gepäck,  ihre  Wagen  und  auch  Waaren
an  einen  andern  Ort  zu  führen,  so  hat  dieses  Schiff  gleiche  Rechte  mit  den  übrigen,  die  den
Strom  befahren.

Die  Neckarufer-Regierungen  werden  überdieß  durch  geeignete  Maßregeln  für  die  Beförderung
  und  den  Schutz  der  Damypfschifffahrt,  sowie  dafür  sorgen,  daß  aller  Vortheil,  welchen
dieselbe  zu  versprechen  scheint,  dem  Handelsstande  gesichert  werde.

Sechster  Eitel.

Von  den  polizeilichen  Vorschriften  zur  Sicherung  der  Schiffahrt
und  des.  Handeleé.
Artikel  ö1.

Fahrzeuge,  welche  ein  Schiffer  zum  erstenmal  zum  Gütertransport  gebrauchen  will,
sollen  zuvöorderst  von  verpflichteten  Sachverständigen  untersucht  und  nur  zugelassen  werden,
wenn  sie  für  den  Stromtheil,  wofür  sie  bestimmt  sind,  tauglich  befunden  werden,  dauerhaft
gebaut,  gut  kalfatert  und  mit  allem  nöthigen  Takelwerk  und  Schiffsgeräthe  versehen,  zur  Aufbewahrung
  der  Güter  angemessen  eingerichtet  sind  und  ihre  Schiffsmannschaft  aus  einer  zu
ibrer  Führung  hinlänglichen  Anzahl  von  Personen  besteht.

Zur  Ladung  von  Kaufmannsgütern  sollen  nur  solche  Fahrzeuge  zugelassen  werden,  die
ein  festes,  ursprünglich  bei  dem  Bau  schon  angebrachtes  Gebörde  (kein  s.  g.  Windbord)  von
1½  Fus  baben.

Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  vie  zum  Lichten  belimmten  Fahrzeuge.

Die  Untersuchung  des  Schiffes  muß,  so  oft  der  Absender  es  nöthig  findet,  vorgenommen
werden  und  jährlich  wenigstens  einmal  geschehen.