Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Artikel  3.

Die  §##.  6  bis  8  werden  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

g.  6.

Als  Krankenunterstützung  ist  zu  gewähren:

1.
2.

vom  Beginn  der  Krankheit  ab  freie  ärztliche  Behandlung,  Arznei,  so—-wie
  Brillen,  Bruchbänder  und  ähnliche  Heilmittel;

im  Falle  der  Erwerbsunfähigkeit  vom  dritten  Tage  nach  dem  Tage
der  Erkrankung  ab  für  jeden  Arbeitstag  ein  Krankengeld  in  Höhe  der
Hälfte  des  ortsüblichen  Tagelohnes  gewöhnlicher  Tagearbeiter.

Die  Krankenunterstützung  endet  spätestens  mit  dem  Ablauf  der  dreizehnten
Woche  nach  Beginn  der  Krankheit,  im  Falle  der  Erwerbsunfähigkeit  spätestens  mit
dem  Ablauf  der  dreizehnten  Woche  nach  Beginn  des  Krankengeldbezuges.
Endet  der  Bezug  des  Krankengeldes  erst  nach  Ablauf  der  dreizehnten  Woche  nach
dem  Beginn  der  Krankheit,  so  endet  mit  dem  Bezuge  des  Krankengeldes  zugleich
auch  der  Anspruch  auf  die  im  Absatz  1  unter  iffer  1  bezeichneten  Leistungen.

Das  Krankengeld  ist  nach  Ablauf  jeder  Woche  zu  zahlen.

G.  Ga.

Die  Gemeinden  sind  ermächtigt,  zu  beschließen:

J.

·

daß  Personen,  welche  der  Versicherungspflicht  nicht  unterliegen  und
freiwillig  der  Gemeinde-Krankenversicherung  beitreten,  erst  nach  Ablauf
einer  auf  höchstens  sechs  Wochen  vom  Beitritt  ab  zu  bemessenden  Frist
Krankenunterstützung  erhalten

daß  Versicherten,  welche  die  Gemeinde-Krankenversicherung  durch  eine
mit  dem  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  bedrohte  strafbare
Handlung  geschädigt  haben,  für  die  Dauer  von  zwölf  Monaten  seit
Begehung  der  Strafthat,  sowie  daß  Versicherten,  welche  sich  eine
Krankheit  vorsätzlich  oder  durch  schuldhafte  Betheiligung  bei  Schlägereien
oder  Raufhändeln,  durch  Trunkfälligkeit  oder  geschlechtliche  Ausschweifungen
  zugezogen  haben,  für  diese  Krankheit  das  Krankengeld
gar  nicht  oder  nur  theilweise  zu  gewähren  ist

.  daß  Versicherten,  welche  von  der  Gemeinde  die  Krankenunterstützung

ununterbrochen  oder  im  Laufe  eines  Zeitraums  von  zwölf  Monaten
für  dreizehn  Wochen  bezogen  haben,  bei  Eintritt  eines  neuen  Unterstützungsfalles,
  sofern  dieser  durch  die  gleiche  nicht  gehobene  Krankheitsursache
  veranlaßt  ist,  im  Laufe  der  nächsten  zwölf  Monate  Krankenunterstützung
  nur  für  die  Gesammtdauer  von  dreizehn  Wochen  zu  gewähren
  ist;

daß  Krankengeld  allgemein  oder  unter  bestimmten  Voraussetzungen
schon  vom  Tage  des  Eintritts  der  Erwerbsunfähigkeit  ab,  sowie  für
Sonn=  und  Festtage  zu  zahlen  ist;