Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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6. daß die ärztliche Behandlung, die Lieferung der Arznei und die Kur 
und Verpflegung nur durch bestimmte Aerzte, Apotheken und Kranken— 
häuser zu gewähren sind und die Bezahlung der durch Inanspruch— 
nahme anderer Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser entstandenen 
Kosten, von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden kann. 
Die Gemeinden sind ferner ermächtigt, Vorschriften über die Kranken- 
meldung, über das Verhalten der Kranken und über die Krankenaufsicht zu er- 
lassen und zu bestimmen, daß Versicherte, welche diesen Vorschriften oder den An- 
ordnungen des behandelnden Arztes zuwiderhandeln, Ordnungsstrafen bis zu 
zwanzig Mark zu erlegen haben. Vorschriften dieser Art bedürfen der Geneh- 
migung der Aussichtsbehörde. — 
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Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden, und zwar: 
1. für diejenigen, welche verheirathet sind, oder eine eigene Haushaltung 
haben, oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer 
Zustimmung, oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krankheit 
Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, welchen in 
der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann, oder wenn die 
Krankheit eine ansteckende ist, oder wenn der Erkrankte wiederholt den 
auf Grund des F§. 6a Absatz 2 erlassenen Vorschriften zuwider ge- 
hondel hat, oder wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte 
eobachtung erfordert; 
2. für sonstige Erkrankte unbedingt. 
Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unter- 
halt er bisher aus seinem Arbeitsverdienst bestritten hat, so ist neben der freien 
Kur und Verpflegung die Hälfte des im F. 6 als Krankengeld festgesetzten Be- 
trages für diese Angehörigen zu zahlen. Die Zahlung kann unmittelbar an die 
Angehörigen erfolgen. 
S. 8. 
Der Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter wird 
von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde fest- 
gesetzt und durch das für ihre amtlichen Bekanntmachungen bestimmte Blatt 
veröffentlicht. Aenderungen der Festsetzung treten erst sechs Monate nach der 
Veröffentlichung in Kraft. 
Die Festsetzung findet für männliche und weibliche, für Personen über und 
unter sechszehn Jahren besonders statt. Für Personen unter sechszehn Jahren 
(lugendliche Personen) kann die Festsetzung getrennt für junge Leute zwischen vier- 
zehn und sechszehn Jahren und für Kinder unter vierzehn Jahren vorgenommen 
werden. Für Lehrlinge gilt die für junge Leute getroffene Feststellung.
	        
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