fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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schaftlich einen Dritten als Obmann. Die Parteien legen ihnen den streiti- 
gen Fall unter Beifügung der erforderlichen Dokumente vor und die Schieds- 
richter entscheiden darüber nach Stimmenmehrheit. " 
Die Vollstreckung der schiedsrichterlichen Urtheile bleibt dem ordemlichen 
Richter vorbehalten. 
0. 6(4. 
Wird die Auflösung der Gesellschaft auf die §. 26. vorgeschriebene Weise 
und unter Genehmigung des Staats beschlossen, so hat das Direktorium, in 
Uebereinstimmung mit dem Ausschusse und unter Befolgung der H. 28. des 
Gesetzes vom 9. November 1843. (Gesetzsammlung pagina 14)..) ertheilten 
Vorschriften das gesammte Eigenthum der Gesellschaft möglichst vortheilhaft 
zu veräußern und den Erlös, nach Abzug aller, vorher gehörig festzustellenden 
und zu bezahlenden Schulden, auf sämmtliche Aktien gleichmäßig zu vertheilen. 
  
(Nr. 2613.) Allerhöchstes Privilegium wegen Emission von 2,367,200 Thaler Prioritäts- 
Obligationen der Potsdam-Magdcburger Eisenbahngesellschaft. Vom 
17. August 1845. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem von Seiten der untkerm heutigen Tage von Uns bestätigten 
Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft darauf angetragen worden ist, der- 
selben zur Absindung der Aktionaire der Berlin-Potsdamer Eisenbahngesellschaft 
für Ueberlassung ihrer Bahn nebst allem Zubehör an jene Gesellschaft und zur 
Einlösung der zufolge des unterm 0. April 1839. bestätigten Statutnachmages 
der Berlin-Potsdamer Eisenbahngesellschaft vom 13. März 1839. emittirten 
Prioritätsaktien, außer dem statutmäßigen Fonds von 4,000,000 Thalern die 
Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinskupons versehener Obli- 
ationen, jede zu 200 Rthlr., im Betrage von 2,307,200 Thalern, zu gestarten, 
o ertheilen Wir, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. 
wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden 
Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche 
Genehmigung zur Emission der gedachten Obligationen unter nachstehenden 
Bedingungen: 
* 
Die Obligationen, auf deren Rückseite ein Abdruck dieses Privilegiums 
beigefügt wird, zerfallen in zwei Klassen; di 
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