8 57. Der Geschäftsgang der Volksvertretung. 261
Kompliziertheit der Einrichtungen, an das durchgebildete englische
Recht angeknüpft werden, und so ward meistens zuerst die Geschäftsordnung
der französischen Deputiertenkammer vom 25. Juni 1814
zum Vorbilde genommen. Die Geschäftsordnungen der deutschen
Kammern beruhen teils auf Gesetzen (Bayern, Sachsen, Hessen rc.),
meistens jedoch auf der Autonomie der Kammern selbst, so daß eine
einseitige Aenderung jederzeit möglich ist. So verschieden der Inhalt
derselben im einzelnen, so ist doch der Geschäftsgang im großen und
ganzen überall ähnlich.
Der Landtag wird durch den Monarchen oder einen Minister
nach vorhergehender kirchlicher Feierlichkeit mit einer „Thronrede“
eröffnet, welche die allgemeinen Verhältnisse und Ziele der Politik
vom Standpunkte der Regierung darlegt und zuweilen durch eine
„Adresse“ beantwortet wird.
II. Darauf konstituiert sich das Haus (d. h. die oder jede Kammer)
unter einem Alterspräsidenten und es erfolgt die Wahl der Präsidenten,
Vizepräsidenten, Schriftführer, sowie vielfach die Vereidigung
neu eingetretener Mitglieder. In den meisten Staaten haben die
Kammern das Recht, den Präsidenten zu wählen; in einigen kleineren
Staaten (unter anderen Baden) und insbesondere für erste Kammern
kommt Ernennung durch den Monarchen aus drei präsentierten Kandidaten
vor. Während die Schriftführer in größeren Staaten meist
Mitglieder der Versammlungen sind, finden wir in kleineren Landtagen
zuweilen einen besonderen Landsyndikus, der als Protokollführer
und Rechtskonsulent erscheint.
III. Der Eintritt des einzelnen Mitgliedes in die Kammer ist
nicht nur durch die Ableistung des Eides, sondern auch durch die
Legitimation des Berufenen bedingt. Die Prüfung der letzteren
steht jeder Kammer zu: sie übt darin einen Akt der Rechtsprechung.
Teils wird angenommen, daß ein Mitglied berechtigt sei, zu erscheinen,
wenn keine Ungültigkeitserklärung erfolgt ist, teils wird so in Württemberg)
eine besondere Zulassungserklärung gefordert. — Vielfach werden
bei Beginn der Sitzungsperioden Abteilungen oder Sektionen durch
1 Ein den Eid weigerndes Mit- 1 laughi in England). — Bad. V. U. 869.
glied kann nicht stimmen (Fall Bra Jaques, Wahlprüfung (1885).