Full text : Geschichte der Königlich Preussischen Akademie der Wissenschaften zu Berlin. Erster Band Zweite Hälfte.

8  57.  Der  Geschäftsgang  der  Volksvertretung.  261

Kompliziertheit  der  Einrichtungen,  an  das  durchgebildete  englische
Recht  angeknüpft  werden,  und  so  ward  meistens  zuerst  die  Geschäftsordnung
  der  französischen  Deputiertenkammer  vom  25.  Juni  1814
zum  Vorbilde  genommen.  Die  Geschäftsordnungen  der  deutschen
Kammern  beruhen  teils  auf  Gesetzen  (Bayern,  Sachsen,  Hessen  rc.),
meistens  jedoch  auf  der  Autonomie  der  Kammern  selbst,  so  daß  eine
einseitige  Aenderung  jederzeit  möglich  ist.  So  verschieden  der  Inhalt
derselben  im  einzelnen,  so  ist  doch  der  Geschäftsgang  im  großen  und
ganzen  überall  ähnlich.

Der  Landtag  wird  durch  den  Monarchen  oder  einen  Minister
nach  vorhergehender  kirchlicher  Feierlichkeit  mit  einer  „Thronrede“
eröffnet,  welche  die  allgemeinen  Verhältnisse  und  Ziele  der  Politik
vom  Standpunkte  der  Regierung  darlegt  und  zuweilen  durch  eine
„Adresse“  beantwortet  wird.

II.  Darauf  konstituiert  sich  das  Haus  (d.  h.  die  oder  jede  Kammer)
unter  einem  Alterspräsidenten  und  es  erfolgt  die  Wahl  der  Präsidenten,
  Vizepräsidenten,  Schriftführer,  sowie  vielfach  die  Vereidigung
neu  eingetretener  Mitglieder.  In  den  meisten  Staaten  haben  die
Kammern  das  Recht,  den  Präsidenten  zu  wählen;  in  einigen  kleineren
Staaten  (unter  anderen  Baden)  und  insbesondere  für  erste  Kammern
kommt  Ernennung  durch  den  Monarchen  aus  drei  präsentierten  Kandidaten
  vor.  Während  die  Schriftführer  in  größeren  Staaten  meist
Mitglieder  der  Versammlungen  sind,  finden  wir  in  kleineren  Landtagen
  zuweilen  einen  besonderen  Landsyndikus,  der  als  Protokollführer
  und  Rechtskonsulent  erscheint.

III.  Der  Eintritt  des  einzelnen  Mitgliedes  in  die  Kammer  ist
nicht  nur  durch  die  Ableistung  des  Eides,  sondern  auch  durch  die
Legitimation  des  Berufenen  bedingt.  Die  Prüfung  der  letzteren
steht  jeder  Kammer  zu:  sie  übt  darin  einen  Akt  der  Rechtsprechung.
Teils  wird  angenommen,  daß  ein  Mitglied  berechtigt  sei,  zu  erscheinen,
wenn  keine  Ungültigkeitserklärung  erfolgt  ist,  teils  wird  so  in  Württemberg)
  eine  besondere  Zulassungserklärung  gefordert.  —  Vielfach  werden
bei  Beginn  der  Sitzungsperioden  Abteilungen  oder  Sektionen  durch

1  Ein  den  Eid  weigerndes  Mit-  1  laughi  in  England).  —  Bad.  V.  U.  869.
glied  kann  nicht  stimmen  (Fall  Bra  Jaques,  Wahlprüfung  (1885).