Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

12  Meter  Tor=  und  Sohlen-Breite  erhalten.  Die  Schleusenwände  sollen  im
Verhältnisse  von  1:1  geböscht  und  mit  tunlichst  glatter  Oberfläche  versehen  sein.

7.  Die  Wehre  erhalten  Flutöffnungen  und  Schiffahrtsöffnungen,  Floßschleusen
  und  Fischpässe.

8.  Die  festen  Wehrrücken  der  Schiffahrtsöffnungen  sind  so  tief  zu  legen,
daß  die  in  der  Ubereinkunft  vom  6.  Februar  1846  vorgesehene  Mindesttiefe  über
denselben  bei  niedergelegtem  Wehre  vorhanden  ist.

9.  Dieser  Grundsatz  hat  im  allgemeinen  auch  für  die  Oberdrempel  der
Schleusen  Anwendung  zu  finden;  letztere  können  indessen  bis  zu  10  Zentimeter
höher  gelegt  werden.

10.  Die  Oberhäupter  der  Schleusen  werden  nicht  hochwasserfrei  angelegt,
sondern  die  Schleusenoberkante  gelangt  nur  auf  0/0  Meter  über  Oberwasser  zur
Ausführung.  «

11.  Die  allgemeinen  Projekte  für  die  Fortsetzung  der  Kanalisierung  bis
Aschaffenburg  sind  den  Regierungen  der  vier  Mainuferstaaten  behufs  Einholung
ihrer  Zustimmung  vorzulegen.

12.  Eine  wesentliche  Anderung  der  in  Aussicht  genommenen  Einrichtungen
bedarf  der  Zustimmung  sämtlicher  Mainuferstaaten.

 

 

Artikel  II.

1.  Die  Kosten  der  Herstellung,  des  Betriebs  und  der  Unterhaltung  der
Kanalisierungsanlagen  einschließlich  der  Unterhaltung  des  Fahrwassers  werden  für
die  Strecke  Offenbach-Hanau  von  der  Königlich  Preußischen  und  für  die  Strecke
Hanau-Aschaffenburg  von  der  Königlich  Bayerischen  Regierung  getragen.  Jedoch
erstattet  die  Königlich  Bayerische  Regierung  der  Königlich  Preußischen  Regierung
die  bei  den  Schleusen  von  Mainkur  und  Kesselstadt  durch  Herstellung  der  kleinen
Kammern  entstehenden  Mehrkosten  im  festen  Betrage  von  307000  Mark.

2.  Die  Herstellung  der  für  die  Fortsetzung  der  Mainkanalisierung  erforderlichen
  Anlagen  auf  fremdem  Gebiete,  deren  Betrieb  und  Unterhaltung
wird  von  den  Territorialregierungen  den  unternehmenden  Regierungen  unter
Zusicherung  möglichsten  Entgegenkommens  der  Territorialbehörden  gestattet.  Die
landespolizeiliche  Prüfung  und  Feststellung  der  Einzelpläne  (einschließlich  derjenigen
für  Brücken,  Flußkorrektionen,  Weg-,  Leinpfad=  und  Dammrverlegungen,
Veränderung  der  Landestellen  usw.)  erfolgt  jedoch  nach  Maßgabe  der  Gesetze  und
Verordnungen  des  Territorialstaats.

3.  Auf  der  preußisch-hessischen  Strecke  von  Hanau  bis  Kahl  wird  Betrieb
und  Unterhaltung  durch  die  Königlich  Preußische  Regierung  auf  Rechnung  der
Königlich  Bayerischen  Regierung  betätigt.

Artikel  III.

Insoweit  zur  Ausführung  der  Kanalisierung  auf  fremdem  Gebiete  die
Erwerbung  von  Grundeigentum  notwendig  ist,  wird,  wenn  die  Erwerbung  üum