Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Nach  fruchtlosem  Ablauf  der  Frist  ist  der  säumige  Gesellschafter  seines
Geschäftsantheils  und  der  geleisteten  Theilzahlungen  zu  Gunsten  der  Gesellschaft
verlustig  zu  erklären.  Die  Erklärung  erfolgt  mittelst  eingeschriebenen  Briefes.

Wegen  des  Ausfalls,  welchen  die  Gesellschaft  an  dem  rückständigen  Betrage
oder  den  später  auf  den  Geschäftsantheil  eingeforderten  Beträgen  der  Stammeinlage
  erleidet,  bleibt  ihr  der  ausgeschlossene  Gesellschafter  verhaftet.

9.  22.

Wegen  des  von  dem  ausgeschlossenen  Gesellschafter  nicht  bezahlten  Betrages
der  Stammeinlage  ist  der  Gesellschaft  der  letzte  und  jeder  frühere,  bei  der  Gesellschaft
  angemeldete  Rechtsvorgänger  des  Ausgeschlossenen  verhaftet.

Ein  früherer  Rechtsvorgänger  haftet  nur,  soweit  die  Zahlung  von  dessen
Rechtsnachfolger  nicht  zu  erlangen  ist;  dies  ist  bis  zum  Beweise  des  Gegentheils
anzunehmen,  wenn  der  letztere  die  Zahlung  nicht  bis  zum  Ablauf  eines  Monats
geleistet  hat,  nachdem  an  ihn  die  Zahlungsaufforderung  und  an  den  Rechtsvorgänger
  die  Benachrichtigung  von  derselben  erfolgt  ist.

ie  Haftpflicht  des  Rechtsvorgängers  ist  auf  die  innerhalb  der  Frist  von
fünf  Jahren  auf  die  Stammeinlage  eingeforderten  Einzahlungen  beschränkt.  Die
Frist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  der  Uebergang  des  Geschäftsantheils
auf  den  Rechtsnachfolger  ordnungsmäßig  angemeldet  ist.

Der  Rechtsvorgänger  erwirbt  gegen  Zahlung  des  rückständigen  Betrages
den  Geschäftsantheil  des  ausgeschlossenen  Gesellschafters.

g.  23.

Ist  die  Zahlung  des  rückständigen  Betrages  von  Rechtsvorgängern  nicht
zu  erlangen,  so  kann  die  Gesellschaft  den  Geschäftsantheil  durch  einen  Makler
oder  zur  Vornahme  von  Versteigerungen  befugten  Beamten  öffentlich  verkaufen
lassen.  Eine  andere  Art  des  Verkaufs  ist  nur  mit  Zustimmung  des  ausgeschlossenen
Gesellschafters  zulässig.

g.  24.

Soweit  eine  Stammeinlage  weder  von  den  Zahlungspflichtigen  eingezogen,
noch  durch  Verkauf  des  Geschäftsantheils  gedeckt  werden  kann,  haben  die  übrigen
Gesellschafter  den  Fehlbetrag  nach  Verhältniß  ihrer  Geschäftsantheile  aufzubringen.
Beiträge,  welche  von  einzelnen  Gesellschaftern  nicht  zu  erlangen  sind,  werden  nach
dem  bezeichneten  Verhältniß  auf  die  übrigen  vertheilt.

g.  25.
Von  den  in  den  88.  21  bis  24  bezeichneten  Rechtsfolgen  können  die  Gesellschafter
  nicht  befreit  werden.
S.  26.
Im  Gesellschaftsvertrage  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Gesellschafter  über
den  Betrag  der  Stammeinlagen  hinaus  die  Einforderung  von  weiteren  Einzahlungen
  (Nachschüssen)  beschließen  können.