Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

pltallea,  hlerdurch  aufgefordert,  beil  Producirung
  der  Zins--Quitiungen  zugleich  oberamtliche
  Zeugnisse,  wodurch  ihre  Ansorüche
auf  die  zugestandene  Kapitol-Steuer-Freibelt
  außer  Zwelfel  gesetzt  sind,  der  Staats-Schulden-Zahlungs=
  Kasse  zu  übergeben,
ladem,  wenn  dlese  Urkunden  entweder
ganz  feblen  oder  mangelhafst  ausgestellt
seyn  sollten,  der  Kaplial-Steuer-Betrag
ahne  welteres  bel  der  Kasse  abgezogen  werden
  wärde.  Es  wird  hiebei  bemerkt,  daß
n  dlesen  Urkunden  neben  dem  Tauf=  und
Familien-Mamen  des  Gläubigers,  die
vormalige  Kasse,  del  welcher  das  Kapltal
angeliehen  wurde,  die  Rummer  der  Obligation,
  der  Betrag  des  Kapltals,  und  der
Zins-Termin  anzugeben,  auch  darin  sämt-580



liche  Staats-Kapltallen  zu  benennen  sind,
in  deren  Besive  sich  eine,  dle  Kapleel-Steuer-Frelheln
  ansprechende  Person  desindet.


Zualeich  werden  die  Staats-Creditoren
im  Allgemeinen  aufgefordert,  den  Kaplial-Steuer-Betrag
  in  Margine  ihrer  Zint-Qulttungen
  sogleich  zu  notiren.

Stuttgert  den  36.  Juli  1821.

Steinheil.

Dienst-Erledigung.
Am  5.  d.  M.  ist  der  Sekretir  des

Kinigl.  kathelischen  Klrchenraths,  derc,
gesterben.