34 Die beschränkte Haftung der Erben 2c.
gestellt, so steht dann fest, daß die Voraussetzungen des § 1990 BGB.
vorliegen. Es wird freilich, wenn Sie von einem Gläubiger verklagt sind
und es zur Zwangsvollstreckung kommt, dieser wohl nicht bestreiten, daß
305 Mk. nicht zur Deckung der Kosten reichen. Aber es kann immer
darüber zum Prozesse kommen können. Wollen Sie den Unannehmlichkeiten
aus dem Wege gehen, so reichen Sie nach § 1993 ein Verzeichniß
des Nachlasses mit Angabe der Werthe (§ 2001) ein, welches unter Zuziehung
einer zuständigen Behörde oder eines zuständigen Beamten oder
Notars (8 2002) aufgenommen ist. Denn daun wird vermuthet, daß zur
Zeit des Erbfalls andere Gegenstände nicht vorhanden gewesen sind (82009).
Wenn also z. B. Herr Müller Ihr Fahrrad und Ihr Pianino pfänden
läßt, so erheben Sie Klage auf Freigabe, indem Sie behaupten, daß die
vorhandenen Nachlaßgegenstände nach Abzug der Auslagen die Kosten
nicht decken. Den Beweis führen Sie dann durch Vorlegung des Inventars.
Allerdings wird der Werth der Sachen, wenn der Gläubiger
so viel mehr an Werth behauptet, daß wenn dies wahr ist, genügende
Masse vorhanden wäre, dadurch nicht bewiesen. Darüber kann nöthigenfalls
Sachverständigenbeweis nöthig werden. Führen Sie den Beweis,
daß die Masse nicht ausreicht, so siegen Sie mit Ihrer Klage auf Freigabe
Ihres Fahrrads und Ihres Pianinos ob. Sie sind dann allerdings
verflichtet, die Nachlaßsachen dem Herrn Müller zum Zwecke seiner Befriedigung
herauszugeben.
Scholz: Es befinden sich im Nachlasse eine Anzahl Photographien
Verwandter, die nur für mich Interesse haben, auch sind Puchtas Pandekten
dabei, die nur für mich Werth haben, weil mein Großvater sie auf der
Universität benutzt und allerlei Bemerkungen hineingeschrieben hat.
Rechtsanwalt: Müller muß sich im Wege der Zwangevollstreckung
daraus befriedigen; wenn der Gerichtsvollzieher Anktion abhält, können
Sie auf die Bilder und den Puchta bieten.
Scholz: Aber was wird denn mit den von mir ausgelegten 370 Mk.?
Rechtsanwalt: Die ziehen Sie von dem Erlöse der Nachlaßsachen
vorab.
Scholz: Kann ich nicht noch freiwillig an einen Glänbiger zahlen?
Rechtsanwalt: Ja, doch müssen Sie dabei vorsichtig sein. Es wäre
doch denkbar, daß noch ein erhebliches Nachlaßaftivum zu Tage träte und
nun noch genügende Masse vorhanden wäre, um Konkurs zu eröffnen,
und dann würden Sie, soweit nicht die Voraussetzungen des § 1979 vorliegen,
Ihre Forderung im Konkurse anmelden müssen und nur theilweise
Befriedigung erlangen.
Scholz: Wenn die Gläubiger aber nun sämmtlich klagen?