Full text : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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oder  vom  Staate  abgenommen  werden,  bietet  Anlass  zur  Untersuchung
  über  den  Bestand  eines  öffentlichen  Schadenersatz-  und
Condictionenrechts.

Endlich  erfordert  die  Nothwendigkeit  der  Umgestaltung  öffentlicher
  .  Verbände  nach  Massgabe  der  öffentlichen  Interessen  die
Zulassung  einer  Öffentlich-rechtlichen  Gesammtnachfolge  in  alle
concreten  publicistischen  Ansprüche  und  Pflichten  der  durch  Umwandlung
  erloschenen  Verbände.

Da  das  positive  Öffentliche  Recht  gegenüber  den  andern
Zweigen  des  geltenden  Rechts  auf  einer  überaus  niedrigen  Stufe
technischer  Vollendung  steht,  und  die  juristische  Erforschung  desselben
  sich  noch  im  zartesten  Alter  befindet,  so  ist  es  klar,  dass
man  mit  dem  Versuche  nach  der  Beantwortung  der  Frage,  inwieferne
  wegen  der  Gleichartigkeit  gewisser.  Probleme,  wegen  der
Gemeinsamkeit  gewisser  Rechtsbegriffe.die  Normen  des  Privatrechts
  auf  dem  Gebiete  des  öffentlichen  Rechts  zur  subsidiären
Anwendung  gelangen  können,  einen  überaus  schwankenden  Boden
betritt.  Daraus  folgt  vor  Allem,  dass  man  diesen  Boden  nicht
ohne  Noth  betreten,  dass  man  zur  constructiven  Arbeit  erst  dann
schreiten  soll,  wenn  alle  Mittel  zur  Lösung  einer  bestimmten  Frage
aus  dem  Inhalte  des  positiven  Rechts  fruchtlos  erschöpft  sind.
Es  ist  dies  eine  Mahnung,  welche  gegenüber  einer  gewissen  Richtung
  der  Litteratur  des  öffentlichen  Rechts  nicht  scharf  genug
betont  werden  kann.  Oft  gewahren  wir,  dass  ein’  irgendwie  formulirter
  Rechtsbegriff  mit  grosser  methodischer  Feinheit,  bewunderungswürdigem
  Scharfsinn  und  tiefer  Gelehrsamkeit  bis  in  alle
seine  Uonsequenzen  verfolgt,  und  dass  dies  Alles  dann  als  geltendes
  Recht  geboten  wird,  ohne  es  zu  sein.  Die  Leichtigkeit,  mit
welcher  auf  dem  Gebiete  des  öffentlichen  Rechts  zu  constructiver
Thätigkeit  geschritten  wird,  ist  erstaunlich  im  Vergleiche  mit  der
Vorsicht,  welche.  die  Massenhaftigkeit  und  Unübersichtlichkeit  des
Rechtsstoffs,:  die  Mannigfaltigkeit  der  Rechtsgebilde  gebietet.
Daraus  entwickelt  sich  dann  eine  wahre  Buchjurisprudenz,