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oder vom Staate abgenommen werden, bietet Anlass zur Untersuchung
über den Bestand eines öffentlichen Schadenersatz- und
Condictionenrechts.
Endlich erfordert die Nothwendigkeit der Umgestaltung öffentlicher
. Verbände nach Massgabe der öffentlichen Interessen die
Zulassung einer Öffentlich-rechtlichen Gesammtnachfolge in alle
concreten publicistischen Ansprüche und Pflichten der durch Umwandlung
erloschenen Verbände.
Da das positive Öffentliche Recht gegenüber den andern
Zweigen des geltenden Rechts auf einer überaus niedrigen Stufe
technischer Vollendung steht, und die juristische Erforschung desselben
sich noch im zartesten Alter befindet, so ist es klar, dass
man mit dem Versuche nach der Beantwortung der Frage, inwieferne
wegen der Gleichartigkeit gewisser. Probleme, wegen der
Gemeinsamkeit gewisser Rechtsbegriffe.die Normen des Privatrechts
auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts zur subsidiären
Anwendung gelangen können, einen überaus schwankenden Boden
betritt. Daraus folgt vor Allem, dass man diesen Boden nicht
ohne Noth betreten, dass man zur constructiven Arbeit erst dann
schreiten soll, wenn alle Mittel zur Lösung einer bestimmten Frage
aus dem Inhalte des positiven Rechts fruchtlos erschöpft sind.
Es ist dies eine Mahnung, welche gegenüber einer gewissen Richtung
der Litteratur des öffentlichen Rechts nicht scharf genug
betont werden kann. Oft gewahren wir, dass ein’ irgendwie formulirter
Rechtsbegriff mit grosser methodischer Feinheit, bewunderungswürdigem
Scharfsinn und tiefer Gelehrsamkeit bis in alle
seine Uonsequenzen verfolgt, und dass dies Alles dann als geltendes
Recht geboten wird, ohne es zu sein. Die Leichtigkeit, mit
welcher auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts zu constructiver
Thätigkeit geschritten wird, ist erstaunlich im Vergleiche mit der
Vorsicht, welche. die Massenhaftigkeit und Unübersichtlichkeit des
Rechtsstoffs,: die Mannigfaltigkeit der Rechtsgebilde gebietet.
Daraus entwickelt sich dann eine wahre Buchjurisprudenz,