Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Die  spezielle  Feststellung  der  Bahnlinie  sammt  der  Entscheidung  über  die
in  Verbindung  mit  dem  Bahnbau  auszuführenden  Wegeübergänge,  Brücken  und
Wasserdurchlässe  steht  jeder  der  beiden  Hohen  Negierungen  für  die  Strecke  in
Ihrem  Gebiete  zu,  jedoch  bleibt  der  Königlich  Preußischen  Regierung  ausschließlich
die  Genehmigung  des  ganzen  Bauplanes  und  der  einzelnen  Bauentwürfe  vorbehalten.
  Innerhalb  des  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Gebietes  sollen  bei
den  Orten  Fürstenberg,  Neu-  boelt  und  Neu.-  Brandenburg  Stationen  eingerichtet
  werden,  und  es  soll  dabei  in  Neu-Brandenburg  die  thunlichste  Mitbenutzung
des  dortigen  Bahnhofes  der  Friedrich-Franzbahn  in  Aussicht  genommen  werden.

Artikel  4.

In  Betreff  der  Anlage  von  Zweigbahnen  bleibt  jeder  der  kontrahirenden
Regierungen  in  Ihrem  Lande  die  besondere  Genehmigung  vorbehalten.

Artikel  5.
Die  Punkte,  wo  die  Bahn  die  beiderseitigen  Landesgrenzen  überschreitet,

sollen  nöhhigenfall  durch  deshalb  abzuordnende  beiderseitige  technische  Kommissarien
  näher  bestimmt  werden.  ·

Artikel  6.

Die  Landeshoheit  bleibt  für  die  Bahnstrecke  im  Mecklenburg=  Strelitzschen
Gebiete  der  Großher)  lichen  Regierung  ausschließlich  vorbehalten.  Alle  innergalb
  des  Großher  velen  Mecklenburg  Strelitzschen  Gebietes  vorkommenden,  die

ahnanlage  und  den  Transport  auf  derfelben  betreffenden  Verbrechen,  Vergehen
und  Uebertretungen  sollen  daher  den  Großherzoglichen  Behörden  zur  Untersuchung
und  Bestrafung  angezeigt  und  nach  den  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Gesetzen
beurtheilt  werden.  ch  sollen  die  an  der  Bahnstrecke  im  Großhertoglichen  Gebiete
  zu  errichtenden  Hoheitszeichen  nur  die  der  Großherzoglich  Mecklenburg-Strelitzschen
  Regierung  sein.

Gesetzliche  Bestimmungen,  welche,  vom  Tage  des  Abschlusses  gegenwärtigen
Vertrages  an  gerechnet,  in  Bezug  auf  Eisenbahn-Unternehmungen  oder  wegen
etwaiger  Besteuerung  derselben  von  der  Groberoglichen  Regierung  erlassen  werden,
  sollen  jedoch  auf  die  Bahn  ohne  vorherige  Verständigung  mit  der  Königlich
Preußischen  Regierung  keine  Anwendung  finden.

Artikel  7.

Die  Bahnpolizei  soll  für  das  gesammte  Bahmunternehmen  in  Gemähheit
des  für  jedes  Staatsgebiet  besonders  zu  publizirenden  Bahnpolizei-Reglements
nach  übereinstimmenden  Grundsätzen  gehandhabt  werden.  Die  GCoßgerzagih
Mecklenburg-Strelitzsche  Regierung  wird  zu  diesem  Zwecke  das  von  der  Königli
Preußischen  Regierung  festzustellende  Bahnpolizei-Reglement,  sowet  nicht  lokale
Verhältnisse  einzelne  Abweichungen  unvermeidlich  machen  möchten,  auch  für  die
Bahnstrecke  in  Ihrem  Gebiete  in  Kraft  setzen.

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