Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

354  XVIII.

(4)  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Befestigung  der  Eichmarke  am  Werkgebäude,
Wasserbau,  Mauerwerk,  an  Felsen  oder  an  der  Eichsäule  werden  durch  die  Oberdirektion  des
Wasser-  und  Straßenbaues  festgesetzt.

8  76.  (8  8.)

(1)  Handelt  es  sich  um  die  Bezeichnung  der  Stauhöhe  für  ein  Triebwerk,  so  ist  die
Eichmarke  zunächst  oberhalb  des  Triebwerks  derart  anzubringen,  daß  die  zulässige  Stauhöhe
vorhanden  ist,  wenn  der  Wasserspiegel  mit  der  Oberfläche  der  beiden  Vorsprünge  unter  den
Buchstaben  E  M  der  Eichmarke  gleich  hoch  steht,  und  daß  eine  etwaige  Mehrstauung  an  der
Skala  abgelesen  werden  kann.

(2)  Liegt  das  Triebwerk  von  der  zugehörigen  Stauvorrichtung  soweit  entfernt,  daß  die
bei  dem  ersteren  errichtete  Eiche  die  Wirkung  der  Stauvorrichtung  im  Hauptgewässer  nicht
mehr  sicher  anzeigt  und  somit  das  Interesse  der  Beteiligten  nicht  hinlänglich  gewahrt  erscheint,
  so  soll  nächst  oberhalb  der  Stauvorrichtung  eine  zweite  Eichmarke  angebracht  werden,
für  deren  Beschaffenheit  und  Befestigung  dieselben  Vorschriften,  wie  für  die  Eichmarke  am
Triebwerke  gelten.

(3)  In  der  Regel  soll  dies  geschehen,  wenn  das  Gefälle  des  Zuleitungskanals  bei  zulässiger
Stauhöhe  und  gewöhnlichem  Wasserstande  mehr  als  0,10  Meter  beträgt.

§  77.  (6  9.)

Besteht  die  Stauvorrichtung  aus  einem  festen  Ülberfallwehre,  so  ist  die  Eichmarke  daselbst
derart  anzubringen,  daß  die  Oberfläche  der  Vorsprünge  (Eiche)  in  gleiche  Höhe  mit  der  Wehrschwelle
  oder  Wehrkrone  zu  liegen  kommt;  ist  die  Stauvorrichtung  aber  teilweise  oder  ganz
beweglich  (Wehr  mit  Flut=  oder  Grundablaß  oder  Schleusenwehr),  so  ist  mit  der  Eiche  diejenige
Wasserhöhe  zu  bezeichnen,  bei  deren  Eintreten  beziehungsweise  Übersteigen  die  beweglichen  Teile
der  Stauvorrichtung  geöffnet  werden  oder  geöffnet  bleiben  müssen.

§  78.  (  10.)

In  gleicher  Weise  wie  nach  §  77  ist  bei  Stauvorrichtungen  zu  verfahren,  welche  nicht
mit  einem  Triebwerke  in  Verbindung  stehen,  ebenso  bei  der  Bezeichnung  der  zulässigen  Stauhöhe
  eines  Sammelweihers.

§  79.  11)

(1)  Wenn  die  Eichmarke  mittels  sorgfältiger  Höhenbestimmung  eingerichtet  und  gut
befestigt  ist,  wird  die  Eichhöhe  gegenüber  mindestens  drei,  möglichst  unverrückbaren  Festpunkten
(Rückmarken)  durch  Gefällvermessung  festgestellt.

(2)  Als  solche  Festpunkte  eignen  sich  Sockel,  Türschwellen  und  Fensterbänke  aus  Stein,
feste  Mauern,  Felsen  und  dergleichen,  womöglich  außerhalb  des  zu  dem  Werke  gehörigen
Besitztums.  Besonders  geeignet  zur  Benützung  als  Rückmarken  sind  in  der  Nähe  gelegene
Höhenmarken  des  badischen  Hauptnivellements  sowie  des  Nivellements  der  Staatseisenbahnen.