Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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nderungen,  Erhöhungen  und  Verminderungen  der  Schenkpreise,  Einlagen  und  Achsverkäufe
  von  Tag  zu  Tag  gehörig  eintragen  kann.

Zugleich  ist  der  Acciser  hinsichtlich  der  richtigen  Führung  dleses  Keller-Registers
zu  belehren  und  zu  erinnern.

Die  Register  und  die  Urkunden  vom  verflossenen  Quartal  sind  zum  geeigneten
Gebrauch  mitzunehmen.

5)  Wenn  der  Abstich  beendigt  ist,  und  die  etwa  vorgekommenen  Anstände  vollständig
  erledigt  sind,  hat  der  Commissär  zum  Behuf  der  Berechnung  und  Erhebung
der  Abgaben-Schuldigkeit  eines  jeden  Wirths,  Branntwein-Brenners  und  Essig=Fabrikanten
  2c.,  und  um  das  vorgeschriebene  Umgelds=  Partikular  der  Vorschrift  gemäß
  ausfertigen  zu  können,  sämtliche  Keller-Register  der  Acciser,  welche  die  Abstichs-Resultate
  enthalten,  nebst  Ladscheinen  und  weiteren  Urkunden  dem  Cameral--Beamten
zu  übergeben.

Zu  Beschleunigung  des  Geschäfts  ist  die  Uebergabe  fener  Materiallen  nicht  auf
die  Beendigung  des  Absiichs  in  dem  ganzen  Cameral-Bezirk  auszusetzen,  vielmehr
sind  solche  Theil=  und  Ortweise  an  das  berreffende  Cameralamt  zu  übergeben.

6)  Wegen  der  Malzsteuer=  Berechnungen  ist  in  dem  g.  :2  der  Verfügung  vom
1.  September  1327  das  Erforderliche  enthalten,  und  wird  dabel  noch  bemerkt,  daß
der  Commissär  für  den  nach  F.  20  den  Brauern  ic.  zuzustellenden  Malzsteuer-Zerttel
von  denselben  4  kr.  als  Schreib-Gebühr  zu  bezlehen,  und  hinsichtlich  deren  Erhebung
sich  nach  der  wegen  der  Abstichszettel  für  die  Weinwirthe  in  dem  F.  21  erthellten
Vorschrift  zu  achten  habe.

»  H.3-.
Visir--Riemen.

Von  dem  Umgelds-Commissaͤr  darf  zu  Visirung  der  Lagerfaͤsser  nur  dasjenige
Exemplar  des  Visir,  Riemens  gebraucht  werden,  welches  ihm  von  dem  Umgelds-Revisorat
  nebst  einer  Belehrung  über  die  Anwendung  desselben,  mitgethellt  worden  ist.

§.  35.
Formular-Bogen.

Die  gedruckten  Formular-Bogen  zu  Fertigung  der  vorgeschriebenen  Malzsteuer-Berechnungen,

  Malzsteuer=  Zettel  für  die  Bierbrauer  2c.,  so  wie  zu  Anlegung  der