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S. 7.
Der Empfang der Unterstützungen ist in Spalte 10 des Musters A von
derjenigen nach §. 1 zur Anmeldung des Anspruchs berechtigten Person zu be-
scheinigen, an welche die Zahlung erfolgt. «
Z.8.
Die Empfangsbescheinigungen sind den unter III in der Beilage C zur
Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über
die Kriegsleistungen, vom 1. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 137) näher be—
zeichneten Behörden einzureichen, welche auf Grund derselben für jede Gemeinde
Nesondert eine Berechnung nach dem beiliegenden Muster B aufstellen. Diese
erechnung ist in zweifacher Ausfertigung nebst den als Beläge dienenden
Empfangsbescheinigungen und den im F. 6 erwähnten Benachrichtigungen der
Truppenbefehlshaber 2c. dem betreffenden Bezirkskommando zur Prüfung zu-
zufertigen, nach erfolgter Prüfung und Bescheinigung aber an die nach Spalte IV.
der vorbezeichneten Beilage C zuständige Behörde zur Feststellung einzureichen.
G. 9.
Die belegten und festgestellten Berechnungen (§. 8) sind in ihrer zweifachen
Ausfertigung im Laufe der letzten drei Monate jedes Etatsjahres durch Vermittelung
der Centralbehörden der einzelnen Bundesstaaten dem Reichsamt des Innern vor-
leger ), welches die Erstattung der Unterstützungen an die bei der Vorlegung der
erechnungen bezeichneten Landeskassen veranlassen wird.
Berlin, den 2. Juni 1892.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
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