Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

v 
& 
8 
— 670 — 
S. 7. 
Der Empfang der Unterstützungen ist in Spalte 10 des Musters A von 
derjenigen nach §. 1 zur Anmeldung des Anspruchs berechtigten Person zu be- 
scheinigen, an welche die Zahlung erfolgt. « 
Z.8. 
Die Empfangsbescheinigungen sind den unter III in der Beilage C zur 
Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über 
die Kriegsleistungen, vom 1. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 137) näher be— 
zeichneten Behörden einzureichen, welche auf Grund derselben für jede Gemeinde 
Nesondert eine Berechnung nach dem beiliegenden Muster B aufstellen. Diese 
erechnung ist in zweifacher Ausfertigung nebst den als Beläge dienenden 
Empfangsbescheinigungen und den im F. 6 erwähnten Benachrichtigungen der 
Truppenbefehlshaber 2c. dem betreffenden Bezirkskommando zur Prüfung zu- 
zufertigen, nach erfolgter Prüfung und Bescheinigung aber an die nach Spalte IV. 
der vorbezeichneten Beilage C zuständige Behörde zur Feststellung einzureichen. 
G. 9. 
Die belegten und festgestellten Berechnungen (§. 8) sind in ihrer zweifachen 
Ausfertigung im Laufe der letzten drei Monate jedes Etatsjahres durch Vermittelung 
der Centralbehörden der einzelnen Bundesstaaten dem Reichsamt des Innern vor- 
leger ), welches die Erstattung der Unterstützungen an die bei der Vorlegung der 
erechnungen bezeichneten Landeskassen veranlassen wird. 
Berlin, den 2. Juni 1892. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
— — — ———..
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.