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(6) In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen in Schienenhöhe
müssen Warnungstafeln aufgestellt sein, welche zugleich die Stelle des Weges be-
zeichnen, wo Fuhrwerke, Reiter und Viehherden anhalten müssen, wenn die
Schranken geschlossen sind.
. 5.
Bewachung der Bahn.
u) Die Bahn muß solange bewacht werden, als noch Züge oder einzeln
fahrende Lokomotiven zu erwarten sind.
(2) Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter täglich mindestens
dreimal auf ihren ordnungsmäßigen Zustand untersucht werden. Ausnahmen
hiervon können für einzelne Bahnlinien mit geringem Verkehr von der Aufsichts-
behörde zugelassen werden. Gefahrdrohende Stellen sind ständig zu bewachen.
(s) Bei der Untersuchung ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der
Weichen- und Signalvorrichtungen zu achten.
(4) Die Wegeschranken sind rechtzeitig vor Ankunft des Zuges zu schließen.
() Die Schranken an nicht besonders bewachten Uebergängen von Privat-
wegen sind unter Verschluß zu halten (F. 58).
(6) Die Schranken an Uebergängen mit geringem Verkehr können mit
Genehmigung der Landes-Polizeibehörde geschlossen gehalten werden, müssen dann
aber mit einem Glockenzug versehen sein, mittelst dessen der Wärter zum Oeffnen
der Schranken aufgefordert werden kann. Auf Verlangen hat der Wärter die
Schranken zu öffnen, sobald dies ohne Gefahr geschehen kann.
() Die Uebergänge in Schienenhöhe innerhalb der Stationen sind während
der Dauer des Betriebes zu überwachen.
(s) Der Schrankendienst kann, wenn er von dem Dienst der Gleisüber-
wachung getrennt ist, auch weiblichen Personen anvertraut werden.
() Die Uebergänge der verkehrsreicheren öffentlichen Fahrstraßen müssen
bei geschlossenen Schranken im Dunkeln beleuchtet sein. Dasselbe gilt von sämmt-
lichen Zugschranken, soweit sie nicht unter Verschluß gehalten werden.
(10) Die Anfahrten auf den Stationen und die Bahnsteige sind bei Dunkel-
heit mindestens eine halbe Stunde vor Ankunft eines jeden zur Personenbeförderung
bestimmten Zuges zu beleuchten. Auf den Anfangsstationen solcher Züge hat die
Beleuchtung mindestens eine halbe Stunde vor deren Abfahrt zu beginnen.
S. 6.
Abtheilungszeichen, Neigungszeiger, Merkzeichen.
) Die Bahn muß mit Abtheilungszeichen versehen sein, welche Entfernungen
von ganzen und zehntel Kilometern angeben.
(2) Die Neigungen der einzelnen Bahnstrecken und die Längen derselben
zwischen den Wechselpunkten müssen neben den letzteren durch Neigungszeiger kenntlich
gemacht sein.