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S. 18.
Bezeichnung der Wagen.
) Jeder Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen zu ersehen ist:
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört;
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten geführt
wird;
c) das eigene Gewicht einschließlich der Achsen und Räder und aus-
schließlich der losen Ausrüstungsgegenstände;
4) bei Güter= und Gepäckwagen das Ladegewicht und die Tragfähigkeit;
e) der Zeitpunkt der letzten Untersuchung;
1) der Radstand;
8) das etwaige Vorhandensein von Lenkachsen und die Verschiebbarkeit
der Mittelachse;
h) bei Wagen, deren Achslager für periodische Schmierung eingerichtet
sind, der Zeitpunkt der letzten Schmierung.
(2) Diese Bezeichnungen sind bei den im FI. 17 vorgeschriebenen Unter-
suchungen der Wagen, sowie außerdem bei jeder geeigneten Gelegenheit, insbesondere
nach umfangreicheren Ausbesserungen und bei Auswechselung von Achsen einer
erneuten Prüfung und erforderlichenfalls der Berichtigung zu unterziehen.
(s) Jeder Personenwagen muß mit Merkmalen versehen sein, welche dem
Reisenden das Auffinden der Wagenklasse wie der benutzten Wagenabtheilung er-
leichtern.
(4) Außerdeutschen Bahnen zugehörige Wagen können von der Verwaltung
der anschließenden deutschen Bahn, sofern letztere dieselben für betriebssicher erachtet,
ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der I#. 17 und 18 in den Betrieb genommen
und auf andere deutsche Bahnen übergeführt werden. Durch Staatsverträge in
dieser Beziehung getroffene Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt.
G. 19.
Mitführung von Geräthschaften zur Beseitigung von Schäden am Zuge.
In jedem Zuge müssen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein, mittelst
welcher die während der Fahrt an dem Luge vorgekommenen Beschädigungen
zum Zweck der Weiterfahrt thunlichst beseitigt werden können.
III.
Handhabung des Betriebes.
". 20.
Stationsnamen und Uhren.
) Der Name der Station muß am Stationsgebäude oder an anderer
geeigneter Stelle in einer für die Reisenden in die Augen fallenden Weise an-
gebracht sein.
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