Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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(2) Auf jeder Station muß an einer dem Publikum sichtbaren Stelle eine 
Uhr angebracht sein, welche nach der den veröffentlichten Fahrplänen entsprechenden 
Zeit täglich richtig gestellt werden muß. Auf größeren Bahnhöfen müssen die 
Zeitangaben sowohl von dem Zugange zum Bahnhofe, als von der Bahnseite 
bei Tage und auch im Dunkeln erkennbar sein. ·"·· 
(3) Die Zugführer, Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahnwärter müssen 
im Dienst beständig eine richtig gehende Uhr bei sich tragen. 
G. 21. 
Rechtsfahren der Büge. 
() Auf doppelgleisigen Bahnstrecken sollen die Züge und einzeln fahrende 
Lokomotiven das in ihrer Fahrtrichtung rechts liegende Gleis befahren. 
(2) Bereits bestehende Ausnahmen dürfen bis auf weiteres beibehalten werden. 
(3) Von der bestehenden Fahrweise sind Ausnahmen zulässig: 
a) nach vorgängiger Verständigung zwischen benachbarten Stationen: 
1. bei Gleissperrungen, 
2. für Arbeitszüge, 
3. mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zwischen einer Station 
und einer auf der anschließenden freien Bahnstrecke liegenden 
Einmündungsweiche eines Anschlußgleises; 
b) unter Verantwortlichkeit des dienstthuenden Stationsbeamten: 
1. auf Stationen, 
2. für Hülfszüge und Hülfslokomotiven, 
3. Lokomotiven, welche zum Nachschieben eines Zuges gedient 
aben. 
.22. 
Schieben der Süge. 
) Das Schieben von Zügen, an deren Spitze sich eine führende Loko- 
motive nicht befindet, ist, sofern nicht von der Landes-Aufsichtsbehörde weitere 
Einschränkungen bestimmt werden, in folgenden Fällen gestattet: 
a) Bei langsamen Rückwärtsbewegungen des Zuges auf den Stationen 
oder in Nothfällen auf freier Strecke. 
b) Bei Arbeitszügen, dienstlichen Sonderzügen und — unter den von 
der Aufsichtsbehörde festgestellten Bedingungen — bei Zügen nach 
und von benachbarten Gruben und sonstigen gewerblichen Anlagen 
unter Innehaltung einer Geschwindigkeit von höchstens 25 Kilometer 
in der Stunde (IJ. 2610), wobei jedoch der vorderste Wagen mit einem 
wachthabenden Beamten oder verpflichteten Arbeiter zu besetzen ist.
	        
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