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(2) Auf jeder Station muß an einer dem Publikum sichtbaren Stelle eine
Uhr angebracht sein, welche nach der den veröffentlichten Fahrplänen entsprechenden
Zeit täglich richtig gestellt werden muß. Auf größeren Bahnhöfen müssen die
Zeitangaben sowohl von dem Zugange zum Bahnhofe, als von der Bahnseite
bei Tage und auch im Dunkeln erkennbar sein. ·"··
(3) Die Zugführer, Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahnwärter müssen
im Dienst beständig eine richtig gehende Uhr bei sich tragen.
G. 21.
Rechtsfahren der Büge.
() Auf doppelgleisigen Bahnstrecken sollen die Züge und einzeln fahrende
Lokomotiven das in ihrer Fahrtrichtung rechts liegende Gleis befahren.
(2) Bereits bestehende Ausnahmen dürfen bis auf weiteres beibehalten werden.
(3) Von der bestehenden Fahrweise sind Ausnahmen zulässig:
a) nach vorgängiger Verständigung zwischen benachbarten Stationen:
1. bei Gleissperrungen,
2. für Arbeitszüge,
3. mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zwischen einer Station
und einer auf der anschließenden freien Bahnstrecke liegenden
Einmündungsweiche eines Anschlußgleises;
b) unter Verantwortlichkeit des dienstthuenden Stationsbeamten:
1. auf Stationen,
2. für Hülfszüge und Hülfslokomotiven,
3. Lokomotiven, welche zum Nachschieben eines Zuges gedient
aben.
.22.
Schieben der Süge.
) Das Schieben von Zügen, an deren Spitze sich eine führende Loko-
motive nicht befindet, ist, sofern nicht von der Landes-Aufsichtsbehörde weitere
Einschränkungen bestimmt werden, in folgenden Fällen gestattet:
a) Bei langsamen Rückwärtsbewegungen des Zuges auf den Stationen
oder in Nothfällen auf freier Strecke.
b) Bei Arbeitszügen, dienstlichen Sonderzügen und — unter den von
der Aufsichtsbehörde festgestellten Bedingungen — bei Zügen nach
und von benachbarten Gruben und sonstigen gewerblichen Anlagen
unter Innehaltung einer Geschwindigkeit von höchstens 25 Kilometer
in der Stunde (IJ. 2610), wobei jedoch der vorderste Wagen mit einem
wachthabenden Beamten oder verpflichteten Arbeiter zu besetzen ist.