— 703 —
(2) Bei Zügen mit einer führenden Lokomotive an der Spitze ist das Nach-
schieben nur zulässig:
a) zum Ersteigen stark geneigter Bahnstrecken;
b) bei Ingangbringung der Züge in den Stationen oder in Nothfällen
auf freier Strecke.
(s) Wird einem Zuge eine Schiebelokomotive mitgegeben, so ist dies ent-
sprechend vorzumelden.
G 23.
Stärke der Züge.
Mehr als 150 Wagenachsen sollen in keinem Eisenbahnzuge laufen.
Personenzüge sollen nicht über 100 Wagenachsen stark sein. Militärzüge und
solche Güterzüge, welche fahrplanmäßig zur Personenbeförderung mitbenutzt werden,
dürfen, sofern ihre Fahrgeschwindigkeit nicht über 45 Kilometer in der Stunde
beträgt, bis 110 Wagenachsen stark sein.
S. 24.
Fahrt der Lokomotive mit dem Tender voran.
(1) Bei Zügen ist die Fahrt der an der Spitze befindlichen Lokomotive mit
dem Tender voran nur dann gestattet, wenn die Geschwindigkeit des Zuges
45 Kilometer in der Stunde nicht übersteigt (§. 2606).
(2) Bei Tenderlokomotiven fällt die vorerwähnte Beschränkung fort.
*
Abfahrt der Süge.
. (1) Kein Zug darf ohne Erlaubniß des dienstthuenden Stationsbeamten
von einer Station abfahren. Diese Erlaubniß darf, abgesehen von Störungs-
fällen, nicht ertheilt werden, solange nicht festgestellt ist, daß der letzte, in der-
selben Richtung voraufgefahrene Zug die nächste Station oder die nächste Block-
station erreicht hat. Einzeln fahrende Lokomotiven sind hierbei den Zügen gleich
zu behandeln.
· "(2)-KeinzurBeförderungvonPersonenbestimmterZugdarfvorderkm
veröffentlichten Fahrplan bekannt gegebenen Zeit die Station verlassen.
G) Das Oeffnen der nach außen aufschlagenden Thüren an den Langseiten
der Wagen ist während der Fahrt nur in Fällen dringenden Bedürfnisses zulässig
und darf bei zweigleisigen Bahnen nur nach der äußeren Seite des Gleises
erfolgen. ··
§.26.
Fahrgeschwindigkeit.
(1) Die Fahrgeschwindigkeit darf niemals diejenigen Grenzen übersteigen,
welche